Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) klargestellt, dass an den Sachvortrag für die Behauptung der Falschberatung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Einzelfall reicht es aus, dass der Anleger mit seinen Worten den Sinn und die Wirkung der Aussagen des Beraters mit dem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Und dann muss der Berater substantiiert vortragen, dass die Beratung nicht fehlerhaft gewesen ist (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).
Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten meint: ,,Der Bundesgerichtshof ist in der Sache ganz entschieden den vollkommen überzogenen Anforderungen des Oberlandesgerichts Celle (Entscheidung vom 30.01.2012, 11 U 2/11) entgegengetreten und hat damit die Erfolgschancen der betroffenen Anleger wieder ganz wesentlich gestärkt.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.