Danach hat sich die beratende Bank pflichtwidrig verhalten, weil sie über besondere Umstände, die über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus gingen, nicht aufgeklärt hatte. Diese Umstände waren hier, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hatte.
Zudem verwies das Gericht darauf, dass aufgrund des besonders hochkomplex strukturierten und riskanten Anlageprodukts auch eine gesteigerte Anforderung an die Beratung der Bank zu stellen war.
Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof über den entschiedenen Fall hinaus, dass sich die Beratungsanforderungen für Finanzvermittler und -berater an der Komplexität der Finanzanlage und der Höhe des speziellen Risikos auszurichten haben, andernfalls eine Haftung für die Fehlberatung erfolgen kann. Die Aufklärung durch den Anlageberater soll gewährleisten, dass der Anleger hinsichtlich des Anlagerisikos den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die beratende Bank.
Nach Presseberichten der Financial Times Deutschland vom 23. März 2011 kann das Urteil des BGH zu einer neuen Klageflut gegen deutsche Banken führen. So hatten vor allem Kommunen und Unternehmen gleichartige riskante Zinssatz-Swap-Geschäfte von Banken empfohlen bekommen und hohe Verluste hinnehmen müssen.
Ob Schadensersatzansprüche bestehen, bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, die sich am Inhalt der jeweiligen Beratung im Bezug auf das angebotene Anlageprodukt orientieren muss. Auch die für Altfälle bestehende relativ kurze kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren kann einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken entgegen stehen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deutsche Bank- riskante Zinsgeschäfte" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.