Bei einem Gläubigerausschuss handelt es sich um ein fakultatives Organ, die abschließende Entscheidung über Einsetzung und Zusammensetzung des Gläubigerausschusses liegt gem. § 68 Insolvenzordnung bei der Gläubigerversammlung. Es wurde dann aber auf die Einsetzung eines Gläubigerausschusses verzichtet, was die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch für vertretbar bzw. durchaus sinnvoll halten, da es die ohnehin dürftige Masse weiter schmälern dürfte.
Fazit:
Es zeigt sich, dass die Insolvenzquote sehr niedrig ausfallen dürfte, schlimmstenfalls bei 0 liegen dürfte und somit eine Kompensation allein über das Insolvenzverfahren nicht möglich sein wird.
Umso intensiver prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade mögliche Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Verantwortlichen, z.B. wegen möglicher Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch z.B. aus möglicher unerlaubter Handlung. Hierbei ist es aber wichtig, sich auf solvente Haftungsgegner zu konzentrieren, ob hier bei den Vorständen z.B. sog. „Directors & Officers“-Versicherungen bestehen, konnte vom Insolvenzverwalter noch nicht beantwortet werden.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte halten es für fraglich, ob das dargestellte Sicherheitenkonzept der BKN biostrom AG ordnungsgemäß umgesetzt wurde, außerdem prüfen sie auch gerade intensiv, ob das Rating einer renommierten Ratingagentur ordnungsgemäß war.
Geschädigte BKN biostrom Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft BKN biostrom anschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Januar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwsp