Der Anleger investierte im Zeitraum 2001-2005 in verschiedene Medienfonds, so in die 3, 4, 5, 6 und 7 Boll Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG und in den Cinerenta 4. Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Argumentation von BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt, dass der Anleger im Rahmen der Anlageberatung von seinem Berater nicht richtig und nicht vollständig über die Risiken einer solchen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt wurde. Insbesondere sei die Haftung eines Kommanditisten nicht richtig erklärt worden.
Gegenüber dem Anleger wurde unter anderem damit geworben, dass Vorgängerfonds schon erhebliche Ausschüttungen erhalten hätten. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte jetzt der Rechtsauffassung von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, dass der Anleger dabei nicht darüber aufgeklärt wurde, dass diese Ausschüttungen von der Gesellschaft eventuell zurückgefordert werden können. Ausschüttungen sind eben keine Gewinne und sollten daher auch neutral bewertet werden.
Denn anders als tatsächliche Gewinne kann es sich bei den Ausschüttungen auch lediglich um eine Entnahme handeln, welche nicht von Gewinnen gedeckt ist. In einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf. Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden.
So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben: „Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004).“
Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus:
„Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte – was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist.“
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Auch wir halten die Prospekte der „späteren“ Boll Fonds für fehlerhaft. Die Prospekte leiden u.E. an dem Mangel, dass die Entwicklung der Vorgängerfonds nicht bzw. nicht richtig dargestellt wurde. U.E. hätten die Prospekte darüber aufklären müssen, dass die Vorgängerfonds die eigenen Prognosen nicht erreicht haben. Aus diesem Grund haben wir gegen Herrn Dr. Uwe Boll sowie die BOLU Filmproduktions- und Verleih GmbH als Prospektverantwortliche über 100 Klagen eingereicht. Bislang ist leider weder das Landes- noch das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth unserer Argumentation gefolgt. Wir hoffen allerdings, dass wir mit einer Nichtzulassungsbeschwerde demnächst eine positive Einschätzung unserer Rechtsauffassung vom Bundesgerichtshof erhalten werden.“
Interessant dürfte für viele Anleger von Medienfonds auch sein, dass das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verjährung festgestellt hat, dass diese noch nicht eingetreten sei. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hierzu ausgeführt, dass auch die unterlassene Lektüre des Prospekts grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat nicht nur Bedeutung für Anleger in Medienfonds, sondern für alle Anleger, die sich als Kommanditist oder Treuhandkommanditist an einem Anlageobjekt wie z.B. Film, Schiff und Immobiliefonds beteiligt haben. In den meisten Fällen dürfte nach unserer Erfahrung nämlich eine vollständige und richtige Aufklärung der Anleger - wie hier in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall - nicht erfolgt sein. In jedem Fall ist Anlegern daher zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.“
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Boll Medienfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.