Das Gericht führt aus, dass die Bonnfinanz-Mitarbeiterin bei einem Facharbeiter keine vertieften wirtschaftlichen Kenntnisse erwarten durfte und dass auch die Übergabe eines Prospektes allein nicht ausgereicht hätte, um unseren Mandanten laiengerecht über die Risiken der Beteiligungen aufzuklären.
Außerdem führt das Gericht in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass die Schadensersatzansprüche des Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Jäger & Collegen bei Klageeinreichung auch noch nicht verjährt waren. Die Tatsache, dass die Fonds die ursprünglichen Prognosen nicht erreicht haben, ist hiernach kein Anlass für den Anleger, anhand der Prospektunterlagen insgesamt zu überprüfen, ob er auch im Übrigen fehlerhaft beraten wurde.
Das Urteil dürfte auch zahlreiche andere Medico-Anleger darin bestärken, ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der Bonnfinanz AG durchzusetzen. Auch für andere Anleger, die bislang vielleicht noch zögern, ihre Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage durchzusetzen, dürfte das Urteil interessant sein.
Alle Anleger, die ihre Kapitalanlage jedoch vor dem 01.01.2002 erworben haben, sollten beachten, dass ihre Schadensersatzansprüche spätestens zum 31.12.2011 verjähren. Sie sollten gegebenenfalls rechtzeitig vor diesem Termin anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden! Jeder Anleger sollte daher vor der Geltendmachung von Ansprüchen seinen eigenen Fall anwaltlich überprüfen lassen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Medico Immobilien Fonds/ Bonnfinanz AG" anschließen.