Bei Medienfonds mit einer sog. Defeasancestruktur haben die Finanzbehörden regelmäßig ihre Auffassung geändert mit der Folge, dass nun Anleger zum Teil erhebliche Steuernachforderungen zu bedienen haben bzw. entsprechende Steuernachforderungen drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger die Steuernachzahlung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen haben. Dies allein macht, da die Fondszeichnungen oft einige Jahre zurück liegen, nicht selten einen fünf- bis sechsstelligen Betrag aus.
Bei manchen Fonds - insbesondere wenn die Beteiligungssumme nicht voll erbracht wurde - droht zudem eine Nachhaftung. Die Anleger stehen aber nicht machtlos dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Fondsanleger vor der Zeichnung eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung aufzuklären.
Hierzu gehören Hinweise auf ein Verlustrisiko, welches bis zu einem Totalverlustrisiko führen kann, auf steuerliche Risiken und auch auf eine fehlende bzw. eingeschränkte Fungibilität (Handelbarkeit), so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche Medienfondsanleger vertritt.
Darüber hinaus ist grundsätzlich - jedenfalls sofern die Beratung von einer Bank vorgenommen wurde - über die Rückvergütungen, die hinter dem Rücken des Anlegers an die beratende Bank geleistet wurden, aufzuklären.
Zahlreiche Medienfondsbeteiligungen wurden - oft obligatorisch - über ein Darlehen einer kreditgebenden Bank (teilweise) fremdfinanziert. In diesen Fällen sind die entsprechenden Widerrufsbelehrungen einer Prüfung zu unterziehen, da diese nach Ansicht der CLLB Rechtsanwälte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Normen entsprechen. Sowohl ein Vorgehen aufgrund fehlerhafter Anlageberatung als auch aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eröffnet dem Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seiner Beteiligung zu lösen.
Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens ist dem Anleger das eingezahlte Kapital zu erstatten, darüber hinaus ist er ggf. von Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Neben einem entgangenen Gewinn kann der Anleger darüber hinaus die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der jeweiligen Beteiligung resultieren, geltend machen. In Gegenzug hat der Anleger seine Beteiligung auf das Beratungsinstitut zu übertragen.
Anleger, die sich an den Medienfonds Montranus, Macron, MFP, MAT Movies, Kaledo, Linovo, MMDP, Apollo, Victory, Boll Medienfonds, Alcas, Hannover Leasing, VIP oder Academy beteiligt haben, sollten daher - sofern sie sich falsch beraten fühlen - eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.