Grund hierfür ist die sogenannte "kenntnisunabhängige" Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese Frist gilt für alle Kapitalbeteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden.
Schadensersatzansprüche könnten sich insbesondere dann ergeben, wenn Sie bei Vertragsschluss Ihrer Beteiligung falsch beraten worden sind. In der Regel haben die Vermittler und Berater neben dem überzeugenden Konzept der angebotenen Kapitalanlage auch die Sicherheit der Anlage und vor allem die zu erwartende Rendite hervorgehoben.
Einen Hinweis auf die vereinnahmten Provisionen und die mit dieser Beteiligung einhergehenden unternehmerischen Risiken - insbesondere die des Totalverlustes und der Nachschussverpflichtung - ließen die Vermittler aber häufig außen vor oder spielten diese herunter. Denn in Wahrheit handelt es sich bei Beteiligungen dieser Art um hochspekulative Anlageformen, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, als solche aber vielfach von den Vermittlern vertrieben wurden.
Weitere Schadensersatzansprüche könnten sich zudem aus Prospekthaftung ergeben. Das Landgericht Hamburg bestätigte in diesem Zusammenhang unsere Rechtsauffassung, dass der Emissionsprospekt der ALBIS Finance AG den potentiellen Anleger nur ungenügend über alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung immanenten Risiken aufklärt.
Sollten auch Ihnen solche Schadensersatzansprüche zustehen, raten wir Ihnen aufgrund der bevorstehenden Verjährung schnell zu handeln. Ihre Ansprüche könnten zum Beispiel noch durch ein "verjährungshemmendes" Mahn- oder Güteverfahren fristwahrend gegen die ALBIS geltend gemacht werden.
Betroffene könne sich daher gern der BSZ e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Albis Finance AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.