Für betroffene Anleger sieht Hahn drei Handlungsalternativen:
- Verkauf über den Zweitmarkt: Bei geringer Differenz zwischen aktuellem Börsenkurs und dem aktuellen Marktwert der Immobilien, kann ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoll sein. Zudem können auch nach einem Verkauf Schadensersatzansprüchen gegen die Bank oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend gemacht werden.
- Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank: Banken müssen anleger- und objektgerecht beraten. Wenn ein Anleger sein Geld für ein bis zwei Jahre in einer sicheren Anlage parken wollte, war die Empfehlung, Anteile zum Beispiel an einem Fonds wie dem CS Euroreal und SEB ImmoInvest zu erwerben, nicht anlegergerecht.
Nicht objektgerecht ist eine Beratung, wenn dem Kunden vor Erwerb von Fondsanteilen kein Verkaufsprospekt angeboten wurde und ihm weder die Risiken erläutert noch auf negative Berichte der Wirtschaftspresse über die angebotene Anlage hingewiesen wurde. Offene Immobilienfonds wurden häufig als "so sicher wie Festgeld" angeboten.
Zudem muss die Bank auf ihre Rückvergütungen für die erfolgreiche Vermittlung hinweisen. Weil beim Verschweigen von Rückvergütungen in der Regel Vorsatz anzunehmen ist, dürften diese Ansprüche meist noch nicht verjährt sein.
- Schadenersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft: Sie können bei falschen Prospektangaben geltend gemacht werden.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn empfiehlt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche prüfen und sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Wichtig sei auch, schnell zu handeln, da der Erwerb offener Immobilienfonds als Wertpapiergeschäft mit einer dreijährigen Verjährungsfrist gilt.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "offene Immobilienfonds" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.