Der Hintermann J. S. wurde in zahlreichen Prozessen von Anlegern auf Schadensersatz verklagt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE vertritt viele Geschädigte vor den Landgerichten Leipzig und Frankfurt. In diesen Klagen wurden auch Schadensersatzansprüche gegen den Hintermann sowie weitere Prospektverantwortliche geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nunmehr am 18.09.2012 ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.06.2011, welches - im Gegensatz zum Landgericht Frankfurt - Herrn J. S. zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verurteilt hat. Der Bundesgerichtshof sieht ihn als mitverantwortlich für unvollständige Prospektangaben in einem der der Emission zugrundeliegenden Prospekt für Teilschuldverschreibungen an.
Konkret ging es um den Prospekt "Ausgewogenen Konditionen". Dieser sei unvollständig im Sinne von § 13 Abs. 1 Verkaufsprospekt a.F., weil aus ihm nicht ersichtlich gewesen sei, dass J. S. als Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der Wohnungsbaugesellschaft nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur ihm oder anderen Konzerngesellschaftern dienten. Dies dazulegen wäre jedoch Verpflichtung von J. S. gewesen.
Wenngleich das Urteil nur zu einem bestimmten Prospekt ergangen ist, stellt dieses zweifellos einen Durchbruch für viele andere Klageverfahren dar. Die Prospekte, die die Anleger zur Zeichnung der Teilschuldverschreibungen veranlassten, enthielten alle diesen Fehler. Wir gehen davon aus, dass die bei den Landgerichten Leipzig und Frankfurt noch nicht entschiedenen Prozesse nun von den Richtern rasch zu einem Urteil gebracht werden.
Das Urteil ist auch von Bedeutung für zahlreiche Verfahren im Komplex "DM Beteiligungen AG". Auch dort war J. S. der Hintermann, der die Fäden der Gesellschaft in der Hand hielt. Die Emissionsprospekte enthielten auch dort keine entsprechenden Angaben.
Geschädigte WBG-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft WBG Leipzig-West AG anschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
vbsa