Schiffsfondsbeteiligungen sind Risikoanlagen, also Anlagen, bei denen das Risiko eines Totalverlustes besteht. Damit sind sie für die Altersvorsorge und Alterssicherung grundsätzlich nicht geeignet. Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die eine Vielzahl von Risiken bis zum Totalverlustrisiko bergen. Wie real dieses Risiko ist, zeigen gerade gegenwärtig die vielen Insolvenzen in der Schiffsbranche. Es sind schon ca. 130 Schiffe in Insolvenz.
Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Bank, Sparkasse oder Volksbank bzw. der Finanzdienstleister die Anlagewünsche, die vom Kunden mit der Anlage verfolgten Ziele und die Risiken, die er einzugehen bereit ist, erfragt. Danach muss er diese bei der Empfehlung seiner Anlageprodukte berücksichtigt. Wer sein Geld zur Altersvorsorge anlegen will, darf dann keine Schiffsfonds vermittelt bekommen.
Bei älteren Menschen ist häufig die Laufzeit der Anlage von 15 Jahren und mehr mit einer Anlage zur Altersvorsorge nicht zu vereinbaren, so das LG Essen im Urteil zum CBF Fonds 167. Aber auch der Obmudsmann der privaten Banken hatte in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank AG - Aktenzeichen H 555/11 - im Schlichtungsspruch ausgesprochen, dass die Commerzbank die Anlegerin so zu stellen hat, wie wenn sie die Beitrittserklärung zum "CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zukunft 1" nicht gezeichnet hätte, Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Beteiligung an dem CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zunkunft 1.
Ein Anlagevermittler schuldet seinem Kunden richtige und vollständige Informationen über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von Bedeutung sind. Oft übergeben dafür die Vermittler ihrem Kunden einen Prospekt. Das muss aber so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss geschehen, dass der Anlageinteressenten dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann. Er muss auch die Möglichkeit haben Fragen zum Prospekt zu stellen. Trotz rechtzeitiger Übergabe eines ordnungsgemäßen Prospekts haftet der Vermittler wegen falscher Angaben aber auch dann, wenn er davon abweichende oder weitergehende Angaben über die Beteiligungsgesellschaft macht und so die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise entkräftet. So das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 25.09.2012 (Az.: 18 U 4290/11).
Aussagen des Vermittlers, wie "das sind nur theoretische Risiken" oder "das ist eine Formalie" oder "die Risikohinweise gleichen den Nebenwirkungshinweisen auf dem Beipackzettel der Medikamente" suggerieren dem Anlageinteressenten eine nicht vorhandene Sicherheit. Kommt es aufgrund der mündlichen Beratung zum Abschluss einer Schiffsfondsbeteiligung und erleidet der Anleger später Verluste, so hat er Anspruch auf Schadenersatz.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ fehlerhafte Beratung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.