Der CFB Fonds Nr. 130 entwickelte sich in den vergangenen Monaten äußerst negativ. Anlegern droht deshalb der vollständige Verlust ihrer Einlage. Nachdem der Mietvertrag mit der Deutsche Börse AG am 30.03.2011 endete und nicht verlängert wurde, steht die Immobilie des Fonds leer. Der Fonds erhält somit keine Mieteinnahmen, muss aber weiterhin neben den Verwaltungs- und Instandhaltungskosten Raten auf Zins und Tilgung des Hypothekendarlehens bezahlen. Der Fonds wird somit voraussichtlich in absehbarer Zeit seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Der Fonds wäre dann zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens gezwungen die Immobilie zu verkaufen. Aufgrund der aktuellen Marktsituation und dem Zwang, die Immobilie schnell zu verkaufen, müssten hierbei hohe Abschläge in Kauf genommen werden. Nach Tilgung des Hypothekendarlehens wird deshalb von dem Verkaufserlös nicht mehr viel übrig bleiben.
Rechtliche Einschätzung
Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, sich von dem Investment zu lösen. Die Commerzbank, welche die Beteiligungen an dem Fonds vermittelt hat, schuldet in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle ihren Kunden Schadensersatz. Ihre Mitarbeiter haben ihre Kunden in der Regel nicht über Kick-Backs (verdeckte Rückvergütungen) informiert. Letzte Zweifel an der sog. Kick-Back-Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9.3.2011 beseitigt und seine Rechtsprechung mit dem aktuellen Beschluss vom 19.07.2011 erneut untermauert. Hiernach steht fest, dass die Angaben im Emissionsprospekt des CFB Fonds Nr. 130 nicht ausreichen, um den Anlageinteressenten über das Eigeninteresse der Bank in Form der ihr versprochenen Vergütung aufzuklären. Da nach Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte nahezu ausgeschlossen werden kann, dass die Berater der Bank ihre Kunden im Beratungsgespräch direkt auf die Höhe der Provision hingewiesen haben, werden die Ansprüche der Anleger in aller Regel begründet sein.
Daneben kann die Haftung der Bank auch darauf gestützt werden, dass diese ihre Kunden nicht über das Risiko der Einlagenentnahme durch Ausschüttungen aufgeklärt hat. Häufig wurde ebenso nicht auf das Risiko aufmerksam gemacht, das eingesetzte Kapital vollständig zu verlieren.
Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen die Bank sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie die den Anspruch begründenden Umstände kennen oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt haben. Allerdings ist zum Jahresende Vorsicht geboten. Neben der dreijährigen Verjährungsfrist besteht eine absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsgrenze von 10 Jahren. Folge ist, dass Ansprüche der Anleger zum Stichtag 31.12.2011 endgültig verjähren, sollten nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Fazit
Vertrauen auf eine Verbesserung der Vermietungssituation ist vorliegend fehl am Platz. Am Ende werden Anleger mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest einen hohen Verlust erleiden. Ihre Ansprüche aber werden dann verjährt sein. Vor dem Hintergrund der guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte jedem Anleger anwaltlichen und fachkundigen Rat einzuholen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft CFB FONDS NR. 130 anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt