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Chi.Quadrat-Test und Buchführung

Was steckt hinter diesem Test?

(lifePR) (Dieburg, )
Mit einem Urteil vom 24.08.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der sogenannte Chi.Quadrat-Test allein kein Grund sein kann, die Buchführung zu beanstanden.

Was steckt hinter diesem Test? Mit ihm können Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht werden. Es handelt sich hierbei um eine Methode, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Grundgedanke ist der, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffend Werte angibt, z.B. bei der Kassenführung, unbewusst häufiger Lieblingszahlen einsetzt, für die er eine Vorliebe hat.

Damit wurden bisher die Prüfer der Finanzämter in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass z.B. die Kasse manipuliert worden ist. Ergab sich dann aufgrund des Testes eine Manipulationswahrscheinlichkeit und konnte der Steuerpflichtige diese nicht ausräumen, führte dies bis zu einer Verwerfung der Buchführung bzw. zu einer Zuschätzung und damit zu höheren Erlösen.

Dem ist nun das FG in seiner Entscheidung entgegengetreten. Das FG betont, dass der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit dem Finanzamt obliege. Insbesondere sei dieser Test nicht geeignet, für sich allein den Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Revision nicht zugelassen wurde und das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, sollte bei einer Betriebsprüfung der Einsatz dieses Textes zum einen nachteiligen Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen führen, in jedem Fall überlegt werden sollte, ob nicht gegen den jeweiligen Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen ist. Weiteren fachkundigen Rat erteilt ein Fachanwalt für Steuerrecht.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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