,,Der Bundesgerichtshof eröffnet den Anlegern jetzt jedoch neue Möglichkeiten, Schadensersatz geltend zu machen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Denn der BGH entschied am 29. April 2014, dass die Banken im Zuge der Anlageberatung ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Cäsar-Preller: ,,Die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zu einem festgelegten Preis zurückgeben zu können und damit auch jederzeit über ihr Geld verfügen zu können, machte die Investition in einen offenen Immobilienfonds für viele Anleger so attraktiv. Der Schock kam aber, als die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde."
In diesem Schließungsrisiko liege für die Anleger eine große Gefahr, da sie während dieser Phase nicht über ihr Geld verfügen können, argumentiert der BGH. Selbst die Möglichkeit, die Fondsanteile an der Börse zu handeln, sei kein adäquater Ersatz, so die Karlsruher Richter. Daher hätten die Anleger über das Schließungsrisiko informiert werden müssen. Haben die Banken diese Aufklärungspflicht verletzt, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das Urteil lässt sich auch für Verträge anwenden, die bereits vor 2008 geschlossen wurden.
,,Natürlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt und das Schließungsrisiko verschwiegen hat. Aber die Chancen, Schadensersatz durchsetzen zu können, stehen nach dem BGH-Urteil auf jeden Fall sehr gut", so der Anwalt.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung der Anlage CS Euroreal durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.