Nachdem nunmehr knapp vier Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der erste erhebliche ,,Schock" für die Anleger ein wenig gewichen sein dürfte, so ist die jetzige Situation aus Sicht der Vertrauensanwälte des BSZ e. V. ebenso wenig beruhigend. Nachdem bereits kurze Zeit nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer gegenüber der Presse Rede und Antwort gestanden haben, hüllen sich die Beteiligten nunmehr in Schweigen.
Auch den BSZ haben zahlreiche Nachrichten von Privatanlegern erreicht, welche mitgeteilt haben, dass sie die Investitionen in die Genussrechte und Scheine der PROKON insbesondere im Hinblick auf die Altersvorsorge getätigt haben. Betrachtet man sich diesbezüglich die Prospektaufmachung und auch den Inhalt, so wird schnell deutlich warum. Hierin wurde der Erwerb der Genussrechte als sichere Kapitalanlage, sogar vergleichbar mit einem Sparbuch, angeboten. Das Genussrechte jedoch erhebliche Risiken beinhalten, sogar derart hohe Risiken bis hin zu einem Totalverlust, wurde nur unzureichend wiedergeben.
Da nunmehr bei den Anlegern nach wie vor große Unsicherheit herrscht, kommen die zahlreichen Angebote von Investoren nach Auffassung des BSZ e. V. recht ungelegen. Dort werden z. B. Genussrechte zu einem Nennwert in Höhe von EUR 125.000,00 für ca. die Hälfte, mithin EUR 60.000,00 gehandelt. Zumindest gibt es diesbezüglich Angebote.
Es wird nunmehr die Aufgabe des Insolvenzverwalters sein zu prüfen, inwieweit hier spekuliert wird bzw. derartige Angebote überhaupt realisierbar sind. Eine Grundlage für den ,,Wert der Genussrechte" wird in jedem Fall der noch nicht vorliegende Jahresabschluss sein. Erst unter Vorlage des Jahresabschlusses bzw. der Jahresabschlüsse der letzten Jahre kann festgelegt bzw. festgestellt werden, inwieweit diese Genussrechte noch werthaltig sind.
Wann und in welcher Form sich der Insolvenzverwalter zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens äußern wird, steht noch nicht fest. Bei einem Volumen von ca. 1,4 Milliarden Anlegerkapital ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass sowohl die Prüfzeit als auch die Gesamtdauer des Verfahrens unter drei bis vier Jahren nicht zu realisieren sein wird. Im Übrigen steht auch ja noch die Frage im Raum, inwieweit hier überhaupt Gläubigerforderungen, Insolvenzschulden im Sinne der Insolvenzordnung darstellen und somit als eine z. B. Überschuldung angesehen werden können. So wurden bereits Meinungen geäußert, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Trotz dieser zahlreichen Fragen und offenen Punkte und des derzeit bestehenden ,,Stillstandes" sollten Anleger der PROKON sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zumindest beraten lassen. Sollte einem Anleger ein Kaufangebot zu gehen, wird die Konsultierung eines Anwalts dringend angeraten.
Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Hinblick auf die ,,Verbesserung der Rechtsposition" der Anleger zahlreiche unterschiedliche rechtliche Ansätze diskutiert werden, ist es für Anleger der PROKON ratsam, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Aus diesem Grund hat der BSZ bereits in der Vergangenheit die Interessengemeinschaft ,,PROKON" gegründet.
Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft PROKON des BSZ e.V. beizutreten.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.02.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.