Stets legen bereits die Gerichte den Banken nahe, zur Vermeidung einer Verurteilung ein attraktives Vergleichsangebot zu unterbreiten. Zwar wird hier noch versucht, mit dem üblichen 20%-Angebot durchzudringen. Aufgrund der eindeutigen und gefestigten Rechtslage wird bei sachkundiger Vertretung ein solches Angebot aber üblicherweise nicht angenommen werden. Zwischenzeitlich haben sich Vergleichsquoten zwischen 80 und 100% der Beteiligungssumme durchgesetzt. Scheitert eine solche Einigung, wird die Bank eben verurteilt. Auch hat sich die BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen zwischenzeitlich auch in den Instanzgerichten durchgesetzt.
Gleichwohl wird bankseitig noch immer auf Zeit gespielt. Einige Betroffene warten noch immer ab und hoffen noch immer auf vernünftige außergerichtliche Einigungen. Hier wird die "Freund/Feind-Kennung" ausgeschaltet und auf Gespräche mit der Bank gesetzt. Bemerkenswert ist auch, dass Banken nunmehr vermehrt dazu übergehen, Kunden eine Vertretung durch Bankanwälte gegenüber der DZ-Bank und der DG Anlage zu empfehlen. Dies trotz des Umstandes, dass ein solches Vorgehen bislang ausschließlich für die Fonds 31, 34 und 36, eventuell auch 26, Erfolgsaussichten hat.
Wer solchen Empfehlungen folgt, wiederholt den Fehler, der zum Abschluss der Beteiligung geführt hat. Ersichtlich geht es den Banken darum, eine eigene Inanspruchnahme vor dem 31.12.2011 zu verhindern, da ab diesem Zeitpunkt die berechtigten Ansprüche verjährt sein werden. Das Zeitfenster schließt sich. Wer weiter wartet, kann seinen Fonds endgültig abschreiben...
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.