Eine Vielzahl von Anlegern rief daraufhin bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und bat um eine Einschätzung der ,,Vorabinformation". Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 300 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 15.05.2013 derzeit wie folgt:
Bereits zu Beginn des Schreibens der Kanzlei Klumpe & Partner wird den Anlegern erneut Hoffnung gemacht, im Wege der Sanierung der Fonds bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückzuzerhalten. Eine Erklärung, wie diese Beträge im Einzelnen erwirtschaftet werden sollen, findet sich im Bericht jedoch nicht.
Zur Erinnerung:
Anleger der Debi Select, die Ihre Beteiligung im Jahr 2010 gekündigt hatten, erhielten von Seiten der Fondsgesellschaft die Nachricht, dass sich der Wert ihrer Beteiligung um bis zu 90% verringert hatte. Die Auseinandersetzungsguthaben der Anleger lagen regelmäßig bei maximal 10% des ursprünglichen Nennwerts der Beteiligung. (Anlagesumme EUR 10.000,00 - Rückzahlungsbetrag nach Kündigung im Jahr 2010 EUR 1.000,00)
Anleger, die Ihre Beteiligungen im Jahr 2011 gekündigten hatten, erhielten von Seiten der Debi Select sogar die Nachricht, dass ihre Beteiligung mittlerweile 100% des Wertes verloren hätte und die Fondsgesellschaft darüber hinaus noch Rückforderungsansprüche gegen den Anleger zustehen. (,,negatives Auseinandersetzungsguthaben")
Anleger, die bei der Fondsgesellschaft telefonisch nach dem Sachstand fragen wollen, erhielten die Nachricht, dass sie sich bitte an die beratenden Anwälte wenden möchten. Die Anleger hatten sich jedoch zuvor nicht an einer Anwaltskanzlei, sondern einer Fondsgesellschaft beteiligt. Einen Ansprechpartner gab es dort jedoch offenbar nicht mehr. Dennoch wird den Anlegern auch weiterhin Hoffnung gemacht, sie würden bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückerhalten.
Fragt sich nur, aus welchen Mitteln?
Es ist bekannt, dass von Seiten der Debi Select Fonds in einer Vielzahl von Fällen bereits in den Jahren 2010 und 2011 gekündigte Fondsbeteiligungen erst nach entsprechenden Klagen ausbezahlt wurden. Die Ansprüche der Anleger, die ihre Beteiligungen entsprechend den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen (!) jeweils zum Jahresende 2010 und 2011 gekündigt hatten, waren von Beginn an unstreitig. Eine Verteidigung der Debi Select Fonds vor Gericht gegenüber diesen Ansprüchen war von Beginn an ohne wesentliche Aussichten auf Erfolg. In der Folge wurden sodann auch sämtlichen Klagen der Anleger stattgegeben, die auf die vertraglich zugesicherte Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens geklagt hatten.
Allein für diese Verfahren und die erfolglose Rechtsverteidigung von Seiten der Debi Select Fonds, sind den Fonds erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die das Fondsvermögen weiter mindern. Im Falle des prozessualen Unterliegens hatten die Fonds nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern zudem auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Anlegers zu erstatten. Selbst nachdem die ersten Urteile zu Lasten der Fonds ergangen sind, beauftragten diese immer wieder Rechtsanwälte mit der Verteidigung gegen die begründeten Forderungen der Anleger auf Berechnung und Auszahlung der fälligen Auseinandersetzungsguthaben. Obwohl sämtliche Klagen von Anlegern auf Berechnung und Auszahlung fälligen Auseinandersetzungsguthaben verloren wurden, beauftragten die Fonds immer wieder Rechtsanwälte mit der aussichtslosen Verteidigung,
Hier wurde schlichtweg Anlegergeld ,,verbrannt".
Anleger sollten daher auf der angekündigten Gesellschafterversammlung einmal nachfragen, in welcher Höhe von Seiten der einzelnen Debi Select Fonds bisher Anwalts- und Gerichtskosten aufgewendet werden mussten, um sich gegen Klagen von Anlegern, die ihre Beteiligungen fristgerecht gekündigt hatten und die Berechnung und Auszahlung der jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben forderten, erfolglos zu verteidigen.
Darüber hinaus steht bis heute eine eindeutige Stellungnahme der Fondsgesellschaften aus, in wessen Eigentum die Energiegewinnungsanlagen in Weißrussland stehen. Sollten diese im Eigentum der Debi Select Fonds stehen, besteht kein Grund, dies nicht explizit gegenüber den Anlegern zu kommunizieren. Stehen die Anlagen dagegen im Eigentum einer anderen Gesellschaft oder natürlichen Person, darf die Frage gestellt werden, aus welchem Grund diese Gesellschaft oder natürliche Person ihr Eigentum an den Kraftwerken, oder die Erlöse daraus, freiwillig an einen Dritten herausgeben sollte.
Dementsprechend unscharf ist dann auch die Formulierung in der Vorabinformation vom 15.05.2013 in der es heißt:
,,...aufgrund der komplizierten rechtlichen Struktur und der diversen Beteiligungen und der unterschiedlichen, teilweise konträren Interessen (kann) nur eine Gesamtbereinigung und ein Interessenausgleich unter allen Beteiligten zu einem Ergebnis führen".
Wie die unterschiedlichen, teilweise sogar konträren Interessenlagen konkret geklärt werden sollen, bleibt im Dunkeln.
Interessant ist dann auch der auf Seite 7 der Vorabinformation vorgestellte Restrukturierungsplan.
So sollen sich die Anleger der diversen Debi Select Fonds ohne weiteren Kapitaleinsatz an einer neuen Gesellschaft (GmbH & Co. KG) als Kommanditisten beteiligen können. Sodann sollen die Anleger über diese Beteiligung Ansprüche gegenüber einer Schweizer Holding erhalten, die ihrerseits wiederum durch Beteiligungen an Energieortsgeselschaften Einnahmen erzielen soll.
Nur:
Woher kommt das Geld oder die Werthaltigkeit auf Seiten der Schweizer Holding, wenn die Anleger der Debi Select keinen weiteren Kapitaleinsatz leisten sollen? Warum sollte die Schweizer Holding Geld oder werthaltige Beteiligungen an Anleger der Debi Select verschenken? Wie ist es möglich, dass eine Schweizer Holding Gelder an Anleger ausbezahlt, die zuvor in die Holding keine Beträge einbezahlt haben?
Und:
Was ist mit dem Geld der Anleger der Debi Select in der Vergangenheit tatsächlich passiert?
Dann wird weiter ausgeführt, dass zunächst noch steuerliche Fragen des deutschen, als auch des internationalen Steuerrechts mit diversen Steuerberatern erörtert werden müssen. Auch hier stellt sich die Frage, aus welchen Mitteln, die Erstellung des Konzepts und die ,,Erörterungen" mit den ,,diversen" Steuerberatern bezahlt werden? Aus den Mitteln der Debi Select Fonds?
Nach den bisher vorliegenden Informationen stehen wir dem vorgelegten Konzept äußerst skeptisch gegenüber. Eine abschließende Bewertung ist jedoch erst dann möglich, wenn das endgültige Sanierungskonzept bekannt ist.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.