So befindet sich die DEF Deutscher Erdgasfonds II GmbH & Co. KG („DEF II“) in Liquidation. Bei der DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG („DEF I“) sieht es auch nicht viel besser aus. So wurde die Komplementär-GmbH, die zugleich Geschäftsführerin des DEF I war, bereits wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Zwei ehemalige Beiratsmitglieder des DEF I versuchen nun den Fonds weiter zu führen, in der Hoffnung auf diese Weise wenigstens noch etwas für die Anleger zu retten. Ob es jedoch überhaupt irgendetwas zu retten gibt, ist äußerst fraglich. So sind die Konten des DEF I anscheinend leer. Ob es verwertbare Vermögensgegenstände in den USA gibt, ist noch nicht geklärt. Im Übrigen wurden im Rahmen der Liquidation des DEF II bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt und Strafanzeige gegen Herrn Wehner wegen Untreue gestellt. Beim DEF I gibt es angeblich noch keine Hinweise auf Untreue, möglicherweise ist es jedoch nur eine Frage der Zeit, bis diese aufgedeckt werden.
Aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bestehen dennoch realistische Chancen, dass Anleger ihre Einlage zurück bekommen. Denn nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälten stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn Wehner, sowie gegen den DEF I selbst wegen Prospekthaftung und ggf. auch Untreu zu, sondern auch Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin. „Wir sind der Auffassung, dass der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin widerrufen werden kann und die gezahlte Einlage von dieser zurückgefordert werden kann. Daneben ist außerdem ein Schadensersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin wegen Fehler im Verkaufsprospekt denkbar“ erklärt Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Für einen Anleger hat CLLB Rechtsanwälte bereits Klage gegen die Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung der geleisteten Einlage eingereicht.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber dem DEF I, dem Geschäftsführer und der Treuhandkommanditistin anwaltlich beraten zu lassen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEF Deutscher Erdgasfonds anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.