Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte abgewiesen hatte, stehen nun die Berufungen vom dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Zwar hatte ein Senat des OLG Düsseldorf angekündigt, die Berufungen der Kläger eventuell durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück weisen zu wollen (hier ist jedoch noch nichts entschieden), fand vor dem 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gestern in einem Berufungs-Verfahren eines Anlegers jedoch der erste Termin zur mündlichen Verhandlung statt, betreut durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham).
In diesem Fall hat das OLG Düsseldorf mitgeteilt, dass grundsätzlich eine Haftung der beklagten Sicherheitentreuhänderin in Betracht kommen könnte, die auf den Ersatz des Zeichnungsschadens hinaus laufen könnte.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Der Fall zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger nicht chancenlos sind, um ihren Schaden geltend zu machen. Meiner Meinung nach sind die Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder auch noch nicht verjährt, so dass Geschädigte auch jetzt noch tätig werden können."
Das Urteil in der Angelegenheit soll am 10.04.2014 gesprochen werden, ein weiterer Fall wurde bereits vom OLG Düsseldorf im März terminiert. Vor allem rechtsschutzversicherte DEIKON-Anleger sollten daher prüfen lassen, ihren Schaden gegen den Sicherheitentreuhänder durchzusetzen.
Demnach bestehen für Geschädigte Anleger gute Gründe sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt über die ihm zustehenden Ansprüche beraten zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinsacht Deikon GmbH anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25. Januar 2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.