Wie dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden war, handelt es sich bei den Beteiligungen um Anlageformen, die das Risiko des Totalverlustes beinhalten. Hierüber hätte der Berater aufklären müssen. Stattdessen bezeichnete er die Anlagen als sichere Kapitalanlagen. Da somit keine ordnungsgemäße Aufklärung über die bestehenden Risiken erfolgte, haftet der Anlageberater nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Kleve auf Schadensersatz. Neben der Anlagesumme muss der Berater auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. für entgangenen Gewinn an den Kläger bezahlen.
„Das Urteil bestätigt die Linie der Gerichte in Sachen Delta Korona", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut hat. „Demnach musste angesichts der bestehenden Risiken der Unternehmensbeteiligung eine fundierte Aufklärung über diese Kapitalanlage erfolgen. Wurde dies durch den Anlageberater unterlassen, haftet er grundsätzlich auf Schadensersatz. Dies haben auch bereits die Landgerichte Köln und Düsseldorf sowie das Amtsgericht Nettetal festgestellt." Anleger der Delta Korona, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler anwaltlich prüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Delta Korona " anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.