Sowohl der 1., als auch der 4. Senat weisen zutreffend darauf hin, dass an der bisherigen Auffassung des 3. Senats insbesondere nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 nicht mehr festgehalten werden kann.
Der Kläger ist Landwirt im Ruhestand und beabsichtigte, eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Als solche wurde ihm der DGI 30 empfohlen. Das Landgericht Coburg wies die Klage zunächst unter Hinweis auf die Entscheidung des 3.Senats am OLG Bamberg ab. Das Gericht hatte sich mit dieser Entscheidung gleichwohl schwergetan. Nachdem bereits während der Beweisaufnahme durch den Richter geäußert wurde "Hier stimmt doch etwas nicht", wurde der Entscheidungsverkündungstermin insgesamt viermal verschoben. Dem in allen Terminen anwesenden Kläger wurde durch das Gericht empfohlen, Berufung gegen das klageabweisende Urteil einzulegen (?!?), welches es selbst als falsch ansehe, aber im Sinne der bis dahin geltenden Rechtsprechung des OLG Bamberg verfasst worden sei.
Nachdem der erste Senat des OLG Bamberg bereits von dieser Linie abgekommen war, folgt nunmehr auch der sechste Senat des OLG Bamberg der insoweit anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH. Abermals hat der Schweinfurter Fachanwalt und BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze dieses erfreuliche Urteil erstritten. Damit hat dieser nicht nur das bundesweit erste DG-Fonds-Urteil gegen eine Beraterbank im Jahr 2004 erstritten, sondern die Rechtsprechung sowohl des OLG Celle, als auch des OLG Bamberg von zuvor erfolgten Klageabweisungen abbringen und zu entsprechenden Verurteilungen bewegen können.
Nachdem nunmehr die letzte Bankenbastion in Deutschland gefallen ist, steht kein Hinderungsgrund mehr für ein weiteres Abwarten von DG-Anlegern im Raum. "Bedenken vor den Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann im Hinblick auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung oder einer Erfolgshonorarvereinbarung begegnet werden", so RA Dr. Schulze. "Leider hat sich herausgestellt, dass eine allgemeine Abfindungslösung nicht in Betracht kommt und jeder Fall gerichtlich entschieden werden muss. Im Hinblick auf die klare und eindeutige Rechtslage zugunsten der betroffenen DG-Anleger spricht kein vernünftiger Grund dafür, diese begründeten Schadensersatzansprüche am Jahresende verfallen zu lassen".
Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.