Nunmehr kam es zu einem Wiedersehen vor dem Landgericht Schweinfurt. Auf Empfehlung seines Schwagers hatte der Anleger eine Beteiligung am DG-Fonds Nr. 36 gezeichnet. Trotz der bereits erfolgten Verurteilung und der in der Zwischenzeit ergangenen Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen sperrte sich die VR-Bank Rhön-Grabfeld gegen eine außergerichtliche Erledigung.
Der Empfehlung des Genossenschaftsverbandes folgend wurde eine Münchner Kanzlei mit der Abwehr der Schadensersatzansprüche beauftragt, welche die in jedem Verfahren gleiche - üblicherweise erfolglose - Verteidigungslinie einschlug. So wurde eine Beratung ebenso bestritten wie der Umstand, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen geflossen waren, Verwirkung und Verjährung eingewandt und es erfolgte selbstverständliche die obligatorische Streitverkündung, deren Sinn sich bis heute keinem betroffenen Verfahrensbeteiligten erschließt.
Nachdem sodann die übliche "Materialschlacht" in Form von über 1000 Seiten umfassenden Schriftsätze gewechselt wurden, kam es nun zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Schweinfurt. Gleich zu Beginn machte das Gericht deutlich, dass es der eindeutigen Rechtsprechung des BGH sowie des OLG Bamberg zu folgen gedenke. "Der Wind steht günstig für die Klägerin", signalisierte der Einzelrichter gleich zu Beginn des Verhandlung. Nach einer Diskussion der Frage, ob Steuervorteile vom Schadensbetrag in Abzug zu bringen seien erfolgte ein Vergleichsschluss, welcher eine vollständige Rückzahlung der erbrachten Einlagen des Anlegers, lediglich gemindert um die diesem zugeflossenen Ausschüttungen beinhaltete. Ein Ergebnis, mit dem sowohl der betroffene Anleger, als auch dessen Anwalt, der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze durchaus zufrieden sein können.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "DG-Fonds" anzuschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.