Die ALAG wandte sich bereits Anfang des Jahres 2010 erstmalig an Ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, Ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.
Nunmehr werden die Anleger erneut durch einen Rechtsanwalt der ALAG zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit Fristsetzung bis Mitte März aufgefordert. Teilweise wurden sogar bereits Klagen der ALAG gegen die Anleger eingereicht oder Mahnbescheide beantragt.
BSZ Vertrauensanwälte vertreten rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden Schadensersatzansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht.
Zwischenzeitlich liegen auch erste Einschätzungen des mit den Verfahren hauptsächlich befassten Landgerichts Hamburg vor, wonach die Emissionsprospekte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG betreffend „Classic"- und „Classic-Plus"-Beteiligungen fehlerhaft sein dürften. Daher, so BSZ - Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, können sich Anleger, die diese Beteiligungsmodelle gezeichnet haben, gegen die Rückforderung der Ausschüttungen oftmals gut verteidigen.
Für die Anleger empfiehlt es sich daher, dieser Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist.
Sollte bereits eine Klage zugestellt worden sein, ist Eile geboten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage muss der Anleger gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Auch in diesem Fall sollte jedoch auch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um fundiert zu den gegen die geltend gemachte Forderung sprechenden Punkten vorzutragen.
Aus Sicht der BSZ Vertrauensanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. Die Verteidigung gegen die Forderungen der ALAG ist somit alles andere als aussichtslos.
In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte und konnte auch bereits für mehrere Mandanten so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.
Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat aber den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.
Die Anleger sollten sich von der kontaktierten Kanzlei bzw. dem kontaktierten Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften prüfen und ggf. auch durchsetzen kann. Teilweise werden Rechtsanwälte bzw. Kanzleien auch direkt von den Beratungsgesellschaften beauftragt, so dass diese Rechtsanwälte aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht gegen die Berater oder Beratungsgesellschaften Vorgehen können.
Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "„ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt