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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) seit 17.05.2010 in Kraft.

Nicht von allen Dienstleistern beachtet, trat am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft.

(lifePR) (Dieburg/Reichenbach, )
Dies erfolgte auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auf die 11-Punkte Liste unter der Überschrift „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ des § 2 DL-InfoV * wird verwiesen.

Schwierigkeiten bei der Pflichterfüllung dieser Vorschrift veranlasst Ziff. 11 des § 2 DL-InfoV, wonach der Dienstleister, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich unaufgefordert zu benennen hat.

„Das Konzept des räumlichen Geltungsbereichs bietet in der Haftpflichtversicherung keinen griffigen Anknüpfungspunkt.“ erklärt der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Solheid, Reichenbach:

In den wenigsten Fällen wird in der Police beschrieben, welcher Geltungsbereich betroffen ist. Die Örtlichkeit, wo die rechtsberatende oder andere Dienstleistung erbracht wird, ist auch in vielen Fällen irrelevant.

Ein Beispiel: Der deutsche Rechtsanwalt, der in Peking gegenüber seinem Klienten Rechtsberatung zum sächsischen Nachbarrecht erbringt, sollte in der Regel nach dem Wortlaut seiner Haftpflichtpolice auch in China haftpflichtmäßig abgesichert sein.

Anknüpfungspunkt der Haftpflichtdeckung ist regelmäßig, der Rechtsbereich, welcher durch die Beratung tangiert wird. Erst wenn die Rechtsberatung des deutschen Rechtsanwalts nicht-deutsches/europäisches Recht tangiert, findet die Deckungswirkung ihre Grenzen.

Entscheidend sind hierbei besonders die Ausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags. Diese interessieren den Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kunden des Dienstleisters. Diese orientieren sich am Kanzleiort, vor welchem Gericht der Anwalt auftritt oder zu welchem Recht die Dienstleistung erbracht wird.

So heißt es beispielsweise in der Vermögenshaftpflichtpolice eines großen deutschen Versicherers unter den Ausschlüssen:

„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
*über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltende Kanzleien oder Büros,
*im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
*des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.“

Derartige Ausschlüsse sind offen zu legen und in der Internetseite unaufgefordert zu benennen. Die Kenntnisse der Ausschlusstatbestände gehört zum legitimen Interesse des Mandanten.

Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beispielsweise besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Folglich hat die Internetseite einer entsprechenden Kanzlei die Pflichten der hier angesprochenen Ziffer 11 des DL-InfoV zu erfüllen. Zu den Ausschlüssen sind im Zweifel Rücksprachen beim Versicherungsunternehmen angebracht.

Wer die Pflichtangaben nicht in den Internetseiten wiedergibt, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.

* DL-InfoV , § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2.die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4.bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5.falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6.falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4 .in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid
Ackermannstr. 1
D - 08468 Reichenbach/ Vogtland
Tel.: 03765 / 61058-0
Fax: 03765 / 610-5858
www.ra-dr-solheid.de
E-Mail: dr.solheid@web.de


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