Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (14 U 291/10, nicht rechtskräftig) verurteilte die Bethmann Bank AG wegen Beratungsfehlern. Sie muss dem Anleger Mio. € 7,4 zahlen. Der Bank wurde vorgehalten, den Anleger vor dem Erwerb der Lehman-Zertifikate falsch beraten sowie pflichtwidrig dem Anleger von dem Verkauf der Lehman-Zertifikate abgeraten zu haben.
Im November 2007 und im April 2008 hatte der Anleger Lehman-Zertifikate für insgesamt Mio. € 8,7 auf Empfehlung der verklagten Bank erworben. Bei diesen Zertifikaten wurde auf die Entwicklung des Nikkei225 und des EuroStoxx50 gewettet. Nachdem die Garantin des Lehman-Zertifikat, die Lehman Brothers Holding Inc., am 15.09.2008 insolvent wurde, wurden die Zertifikate praktisch wertlos.
Das Landgericht Hamburg kam bereits in der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass der Anleger, ein vermögender Privatkunde, bei der zweiten Zeichnung 2008 falsch beraten wurde. Ihm sei die Funktionsweise der EuroStoxx50-Barriere nicht erklärt worden und er wurde nicht über die zu dem Zeitpunkt der Zeichnung bereits gehäuft veröffentlichten negativen Presseberichte zur wirtschaftlichen Lage der Lehman Bank informiert. Und wegen des ersten Deals 2007 vertrat das Erstgericht die Meinung, dass die Bank haftet, weil sie dem Anleger im Spätsommer 2008 auf Nachfrage, die Papiere zu verkaufen, nicht gesagt hat, dass die Bank zwischenzeitlich abgeratet worden war und in der Presse gehäuft vor den Wertpapieren gewarnt wurde.
Seit Anfang 2008 wurde reihenweise über die schwierige Lage der Emittentin der Lehman-Zertifikate berichtet. Die Börsenzeitung und das Handelsblatt berichteten damals, dass sich die Bonität der Emittentin gravierend verschlechtert hat. Und im April 2008 stiegen die Preise für die CDS Credit Default Spreads dramatisch an. CDS sind Derivate, mit denen Marktteilnehmer Ausfallrisiken absichern. Deshalb hätte die Bank erkennen können, dass der Markt die Insolvenz der Großbank für zunehmend wahrscheinlicher hält.
Jetzt bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Ersturteil. BSZ e.V. Vertrauensanwältin GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Das ist zwar eine reichlich späte, nichts desto trotz höchst erfreuliche Entscheidung, von der viele Lehman-Betroffene profitieren dürften. Und das betrifft auch die Klarstellung des Gerichts, dass Berater Anleger bei der Vermittlung von Kapitalanlagen über gehäufte kritische Presseberichte zu der empfohlenen Kapitalanlage hinweisen müssen und gilt als Bestätigung des leider bis zuletzt selten berücksichtigten ganz wichtigen Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs zur Pflicht zur Berücksichtigung von negativen Presseberichten bei der Anlageberatung (Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07)." Und Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper ergänzt: "Der Senat lag richtig. Negative Presseberichte dämpfen in aller Regel das Interesse des Marktes an den betroffenen Wertpapieren und ein zurückhaltendes Kaufinteresse führt per se zu einem geringeren Preis. Deshalb sind das Informationen, die jedem Anleger bekannt gemacht werden müssen."
Das Hamburger Abendblatt berichtete, dass rund 50.000 deutsche Anleger von der Pleite des amerikanischen Großbank betroffen sind, insgesamt über € 700 Mio verloren haben und allein Hamburger rund € 173 Mio. verloren haben. Und viele Betroffene können nach wie vor etwas tun. Rechtsanwältin Sequeira sagt: "Zwar dürfte die Verjährung der Schadensersatzansprüche die Durchsetzung der Forderungen zunehmend schwieriger werden lassen, aber mehrere Banken haben im Zusammenhang mit dem Lehman-Run 2008 Anlegern versprochen, bis zu fünf Jahre auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten und dazu gehört beispielsweise die Hamburger Sparkasse AG. Deshalb dürften gerade viele betroffene Hamburger ihre Schadensersatzansprüche nach wie vor durchsetzen können."
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
grököp