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Dritte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.

Finanzierende Bank zur Rückabwicklung verurteilt

(lifePR) (Dieburg, )
Die Stuttgarter BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte teilt mit, dass aufgrund eines Hinweisbeschlusses des OLG Karlsruhe die beklagte Postbank (frühere BHW Bank) die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zurückgenommen hat.

In diesem Urteil wurde die Bank vom Landgericht Waldshut-Tiengen zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt, den ein Anleger zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung an der Dritten Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. geschlossen hatte.

In einer Haustürsituation wurden dem Anleger und seiner Ehefrau die Beteiligung an dem Fonds und kurz darauf auch der Darlehensvertrag mit der damaligen BHW-Bank zur Finanzierung dieser Beteiligung vermittelt. Dabei erfolgte die notwendige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages trotz Ablauf der Frist von zwei Wochen noch mit der Klageschrift eingelegt werden konnte.

Die Bank ist im Rahmen der Rückabwicklung nun verpflichtet, die Darlehenszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsanteile zurückzugewähren. Dabei muss der Anleger den Darlehensbetrag an die Bank nicht zurückzahlen, da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein so genanntes verbundenes Geschäft handelte, weil sich die Bank zur Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Fondsvertriebes bediente.

Mit dem aktuellen Beschluss erwog das OLG Karlsruhe die Zurückweisung der Berufung der Bank gegen das landgerichtliche Urteil wegen geringer Erfolgsaussichten, woraufhin die Bank ihre Berufung zurücknahm.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „RENTADOMO Immobilienfonds" anschließen.

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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