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Drohende Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG - Handlungsoptionen für Anleger

Mit Anlegerrundschreiben vom 27.03.2012 rät die Albis Capital AG & Co. KG ihren Anlegern nunmehr, der Liquidation der Gesellschaft bis zum 30.04.2012 zuzustimmen

(lifePR) (Dieburg, )
Zunächst informiert die Albis Capital AG & Co. KG beiläufig über den Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) von der Albis Capital Verwaltung AG in die RVH Verwaltungs AG. Sodann gibt die Albis Capital AG & Co. einen Überblick über die desaströse Lage der Gesellschaft: "Die Hoffnung auf Fortführung (der Gesellschaft) die wir in der Vergangenheit hatten, hat sich zerschlagen.", heißt es im Anlegerrundschreiben. Darüber hinaus wird der Anleger "mit einem (weitgehenden) Verlust" seiner Einlagen konfrontiert. Den Anlegern wird weiter mitgeteilt, dass das Eigenkapital nur noch 3,3 Mio. Euro betragen soll und dass mit diesem Eigenkapital eine Finanzierung des Geschäftsvolumens nicht mehr möglich sei.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG stehen nun vor einer schweren Entscheidung. Sollen sie der Liquidation der Gesellschaft zustimmen oder abwarten, was eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft für Folgen mit sich bringt?

Die Albis Capital AG & Co. KG führt den Anlegern in ihrem Anlegerrundsschreiben mittels einer "unverbindlichen Beispielrechnung" vor Augen, dass bei einer Abwicklung in Eigenregie (Liquidation) gegenüber der Insolvenz weniger Kosten anfallen. Die geschätzten Kosten, welche bei einer Insolvenz anfallen, sollen sich laut dieser Beispielrechnung auf 10.159.000,00 Euro belaufen.

Die Anleger können jetzt wählen, ob sie die gewinnunabhängigen Ausschüttungen - die nicht von Gewinnen gedeckt waren - lieber im Rahmen einer Liquidation direkt an die Gesellschaft zurückgewähren und so den "sich zum 31.12.2011 ergebenden negativen Kapitalkontostand" ausgleichen oder aber, ob sie im Falle einer Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter in einem möglichen Insolvenzverfahren, die gewinnunabhängigen Ausschüttungen/Entnahmen (rückständigen Einlagen) zurückzahlen, um ihrer Einlagenverpflichtung gerecht zu werden. In jedem Fall ist ungewiss, ob der einzelne Anleger - sollte er seiner Zahlungspflicht nachkommen - am von der Albis Capital AG & Co. KG prognostizierten Auseinandersetzungsvolumen paritizipiert.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG müssen indes nicht untätig bleiben. Denn sie haben die Möglichkeit, gegenüber den Beratern/ Vermittlern Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, sollten ihnen die Risiken der Anlage nicht vor Abschluss der Kapitalanlage offenbart worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Jeder Anleger hätte daher insbesondere über das Risiko eines Totalverlusts seiner Einlage, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht der sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen sowie über weitere Beteiligungsrisiken vor Vertragsunterzeichnung aufgeklärt werden müssen. Auch der Prospekt hätte dem Anleger so weit vor seiner Anlageentscheidung übergeben werden müssen, dass er noch genügend Zeit hat, ihn zur Kenntnis zu nehmen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen Berater / Vermittler von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor.

Rechtsfolge einer fehlerhaften Beratung ist, dass der Anleger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung zugesprochen erhält, er ist also zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Damit kann der Anleger seitens des Beraters auch verlangen, dass dieser die Rückforderungsansprüche der Albis Capital AG & Co. KG für ihn erfüllt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Albis Capital AG & Co. KG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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