Viele Anleger der DS-Rendite-Fonds wurden in den letzten Monaten verklagt, damit sie die Ausschüttungen zurückzahlen. Das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters begründete dies damit, daß die Ausschüttungen den Anlegern formal als Darlehen gewährt worden seien.
Die kapital-markt intern berichtet in ihrer Ausgabe vom 15.03.2013, daß der BGH dem nun einen Riegel vorgeschoben hat: er hob Urteile des LG Dortmund und OLG Hamm auf und entschied für die DS-Rendite Fonds Nr. 38 (Cape Hatteras) und Nr. 39 (MS Cape Horn), daß Auszahlungen an die Anleger nicht zurückgefordert werden können!
Der BGH begründet dies damit, daß allein der Umstand, daß die Beträge unabhängig von einem Gewinn ausgezahlt worden seien, keinen Rückzahlungsanspruch entstehen läßt. Ein solcher Anspruch müßte vertraglich verabredet sein, und der BGH konnte den Gesellschaftsverträgen einen solchen Anspruch nicht entnehmen.
Was bedeutet dies für die Anleger der anderen DS-Rendite-Fonds? Die Linie des BGH dürfte für weitere Fonds von Dr. Peters und andere Initiatoren gelten.
Die schriftlichen Urteilsgründe bleiben abzuwarten, aber die Entscheidung könnte einen Erdrutsch bedeuten: auch bei anderen Fonds, die sich in der Schieflage befinden, werden Anleger seit Monaten zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert. Es wird daher ab sofort genau zu prüfen sein, ob die Grundsätze, die der BGH nun aufgestellt sind, auf solche Rückforderungen anwendbar sind. Für viele Anleger könnte das eine große Entlastung bedeuten, denn oft sind die Rückforderungen der Ausschüttungen existenzbedrohlich für den einzelnen Anleger!
Wenn von Ihnen Ausschüttungen von Ihrer Fondsgesellschaft zurückverlangt werden, bezahlen Sie also nicht sofort, sondern lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, ob Sie überhaupt bezahlen müssen! Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung dieser schwierigen juristischen Fragen!
Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DS-Rendite-Fonds beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.März 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt