Nach einer Gesetzesänderung des Eigenheimzulagengesetzes aus dem Jahre 2004 war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Eigenheimzulage nur noch an diejenigen zu gewähren ist, die spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes die Wohnung selbst nutzen. Alle anderen, insbesondere Anleger, die in Wohnungsbaugenossenschaftsanteile als Kapitalanlage investierten und damit regelmäßig die betreffenden Wohnungen nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzten, mussten eine schon erhaltene Eigenheimzulage an die Finanzämter zurückzahlen.
Der BFH entschied in seinem Urteil im Falle der Wohnungsbaugenossenschaft Vitadomo eG aber, dass es nicht erforderlich sei, eine Genossenschaftswohnung irgendwann im Förderzeitraum selbst zu Wohnzwecken zu nutzen. Somit könnten auch reine Kapitalanleger einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben.
Wer die Eigenheimzulage wieder vom zuständigen Finanzamt zurückzufordern will, sollte sich der Interessengemeinschaft ,,Eigenheimzulage" des BSZ e. V. anschließen und sich durch fachkundige Rechtsanwälte beraten lassen. Achtung diese Ansprüche können zum 31. Dezember 2013 verjähren, so dass Eile geboten ist.
Für die Prüfung von Rückforderungen von Eigenheimzulagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Eigenheimzulage" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 03. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Rotuje