Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und deren Beratungsunternehmen Fehler bei der Beratung in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds machen. Kann eine fehlerhafte oder mangelnde Beratung nachgewiesen werden, sind die Unternehmen schadenersatzpflichtig. In vielen Fällen trifft die Haftung auch die Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Entschluss in eine Anlage zu investieren von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Auch milliardenschwere Anlagen, die fehlschlugen, können rückabgewickelt werden.
Je schneller sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, desto eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und dem Ersatz von Folgekosten, besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Der BSZ weißt noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass für Anlagen aus dem Jahr 2001 oder aus den Jahren davor eine absolute Verjährungsfrist gilt. Diese Frist endet mit dem 31. Dezember 2011.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "KALEDO" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.