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Falk Fonds 76: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Allbank

Falk Fonds 76: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Allbank kann zu Rückabwicklungsmöglichkeiten des Anlegers führen

(lifePR) (Dieburg, )
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet vor dem Landgericht Mönchengladbach ein Urteil gegen GE Capital Bank und Santander Consumer Bank AG als Rechtsnachfolger der Allbank.

Ein von der bundesweit tätigen und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76, der sich bekanntlich in erheblicher Schieflage befindet, hatte seine Beteiligung teilweise über ein Darlehen der ALLBANK finanziert.

Die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs fehlerhaft. Der Anleger hat daraufhin den Widerruf des Darlehens erklärt und vor dem Landgericht Mönchengladbach geklagt, nachdem die Rechtsnachfolger der ALLBANK nicht bereit waren, die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche zu akzeptieren. Da Darlehen und Fondsbeitritt im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Landgerichts Mönchengladbach ein verbundenes Geschäft bilden, verurteilte das Landgericht Mönchengladbach (noch nicht rechtskräftig) die Rechtsnachfolger der ALLBANK dazu, den Anleger so zu stellen, als hätte er den Falk Fonds 76 nebst zugehöriger Finanzierung nie erworben.

Der Anleger erhält also unter Abzug von aus der Anlage erhaltenen Vorteilen seine sämtlichen Aufwendungen für den Erwerb des Fonds einschließlich der Darlehenszinsen zurück. Er konnte sich so von dem drohenden erheblichen Verlustrisiko aus dem Fonds lösen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch, der den Anleger vertreten hat, geht davon aus, dass das Urteil auf eine Reihe von Parallelfällen übertragbar sein dürfte und empfiehlt betroffenen Anlegern, einen versierten Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Prüfung des Einzelfalls zu beauftragen. Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so Bombosch weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Falk Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 11.Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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