Unter dem Aktenzeichen XI ZR 262/10 und mit Datum vom 8. Mai 2012 kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) ein überaus anlegerfreundliches Urteil. Der BGH entschied sich erstmals für eine „echte Beweislastumkehr“. Deshalb dürfte es für Investoren künftig viel einfacher sein als bislang, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung insbesondere gegen Banken und Sparkassen durchzusetzen.
„Für Anleger ist dieses BGH-Urteil ein Meilenstein“, kommentiert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen,Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Im Kern seiner Entscheidung akzeptiert das höchste deutsche Zivilgericht nunmehr eine „echte Beweislastumkehr“ und nimmt somit deutlich Abstand von seiner früheren Rechtsprechung. „Auf Grundlage dieses Urteils werden Investoren ab sofort Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Finanzinstitute viel einfacher durchsetzen können als bislang“, ist Gieschen überzeugt.
Hintergrund:
Bis dato und auf Grundlage der früheren BGH-Rechtsprechung waren klagende Investoren in der Beweispflicht. „Jede Unklarheit in der Beweisführung ging also zulasten der Kläger“, erläutert Jens-Peter Gieschen. Selbst sobald feststand, dass die beratende Bank oder Sparkasse ihre Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Investment verletzt hatte. Grundlage für diese Rechtsauffassung war das BGH-Urteil vom 16. November 1993 unter dem Aktenzeichen XI ZR 214/92. Nunmehr entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die Beweislastumkehr bereits greift bei erwiesener Aufklärungspflichtverletzung, und distanzierte sich somit von seine fast zwanzig Jahre alten Entscheidung.
Beispiel:
Vor der aktuellen BGH-Entscheidung war das Prozedere wie folgt: Gab es mehr als eine Handlungsmöglichkeit für den falsch beratenen Anleger, musste dieser nachweisen, dass er von der Zeichnung eines Produktes Abstand genommen hätte, falls ihn sein Berater z.B. über die Rückvergütung, die die Bank vom Produktgeber für die Vermittlung des besagten Investments erhält, aufgeklärt hätte. „Das aber war und ist in der Regel nicht ganz einfach. Deshalb zielten die beklagten Finanzinstitute und ihre rechtlichen Vertreter bei der Prozessführung genau darauf ab und versuchten die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu erschüttern“, erklärt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen. „Echte Beweislastumkehr“ bedeutet, dass nunmehr die beklagte Bank beweisen muss, dass ihr Kunde sich trotzdem für das Investment entschieden hätte, selbst wenn er über die „Kick-backs“ informiert worden wäre.
Mit dem zu Grunde liegenden Fall muss sich nunmehr erneut das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main beschäftigen (Aktenzeichen: 19 U 2/10). Dort ging es im Berufungsverfahren (vorher erstinstanzlich Urteil vom LG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2/26 O 100/09) um die Schadenersatzforderung eines Klägers. Dieser verlangte von der Commerzbank AG die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“. Investiert hatte der Kläger 35.000 Euro plus Ausgabeaufschlag in Höhe von 1.750 Euro. „Grund für die Schadenersatzklage war die Tatsache, dass die Commerzbank ihrem Kunden die von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Beteiligung erhaltenen Rückvergütungen verschwiegen hatte“, erläutert KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen, dessen Team den Kläger vor dem OLG Frankfurt vertritt.
Nach der BGH-Entscheidung muss sich das Oberlandesgericht der Hessen-Metropole erneut mit dem Fall beschäftigen, und zwar „unter Berücksichtung der nunmehr geltenden Beweislastumkehr“, so Gieschen. Für die Finanzinstitute ist es nun allgemein weit schwieriger als bisher, Schadenersatzforderungen ihrer Kunden vor Gericht abzuwehren. Und umgekehrt „sind die Chancen geschädigter Investoren deutlich gestiegen, sich insbesondere gegen Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Beratung durchzusetzen“, ist Gieschen überzeugt.
Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kwag