Die Zwangsverwaltung bedeutet zunächst, dass sämtliche Erlöse, welche die beiden Schiffe der Fondsgesellschaft erzielen, im Wege einer Zwangsmaßnahme an eine Gläubigerin oder einen Gläubiger abgeführt werden. Auf Grund dieser bereits eingeleiteten Zwangsmaßnahmen ist nunmehr zu erwarten, dass auch die Schiffshypothekendarlehen, welche in US-Dollar aufgenommen wurden, nicht mehr voller Höhe bedient werden können. Folge für die Anleger ist, dass bei Scheitern eines möglicherweise noch zu erstellenden Finanzierungskonzeptes ein Notverkauf der beiden Schiffe erfolgen muss, und somit für die Anleger mit erheblichen Verlusten, bis hin zu einem Totalverlust zurechnen ist.
Die beiden Schiffsfonds der MS Tampa Bay und der MS Turtle Bay wurde im Jahre 2005 aufgelegt und im Jahre 2006 voll platziert. Es handelt sich bei beiden Schiffen um Vollcontainerschiffe.
Den Anlegern wurde im Rahmen der Emissionsprospekte eine 6 %-ige Verzinsung bzw. Ausschüttung per anno prognostiziert bzw. zugesichert. Diese Ausschüttungen sollten dann im Laufe der Fondslaufzeit auf 15 % per anno ansteigen. Wie den Beschlüssen der Fondsgesellschaft jedoch zu entnehmen ist, waren die Ausschüttungen auf Grund eines Sanierungskonzeptes, welches nunmehr gescheitert zu sein scheint, ausgesetzt worden. Aufgrund der vorliegenden Auszahlungsmitteilungen ist zwar nicht damit zu rechnen, dass ein möglicherweise eingesetzter Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurückfordern wird, da seit dem Jahre 2005 bis ins Jahr 2011 keinerlei Ausschüttungen an die Anleger geflossen sind. Das hier eingesetzte Kapital wäre jedoch im Fall einer Insolvenz und einem Notverkauf der Schiffe so gut wie verloren.
Wie bei zahlreichen anderen Schiffsbeteiligungen auch, wurden auch die hier betroffenen Beteiligungen teils als sichere Kapitalanlage angeboten. Derartige Schiffsbeteiligungen sind jedoch als Altersvorsorge schlichtweg nicht geeignet, da sie nicht sicher sind. Nach ersten Erkenntnissen wurden bei den beiden betroffenen Fonds auch nicht alle Anlagegelder zur Investition in die Schiffe investiert. Vielmehr floss ein Teil der Anlegerinvestitionen in verschiedene Vertriebsprovisionen. Wie den Mitteilungen der Fondsverwaltung zu entnehmen ist, konnte bereits im ersten Jahr die prognostizierte Ausschüttung nicht geleistet werden.
Ein weiteres erhebliches Risiko besteht hier darin, dass die Schiffshypothekendarlehen in US-Dollar aufgenommen wurden und somit ein Risiko im Hinblick auf Kursschwankungen bestand. In zahlreichen Fällen wurde den Anlegern auch nicht deutlich genug mitgeteilt, dass es für derartige Schiffsfondsbeteiligungen auch keinen funktionierenden Zweitmarkt für „gebrauchte Fondsbeteiligungen“ gibt. Im Übrigen sind sämtliche Anleger über Jahre an dieser Beteiligung gebunden.
Aufgrund der eingetretenen Insolvenz sollten Anleger sich daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Schon eine Erstberatung ermöglicht eine gute Einschätzung der persönlichen Situation und Chancen, hier Schadenersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler geltend zu machen. Kann eine Falschberatung im Hinblick auf die Schiffsbeteiligungen festgestellt werden, bestehen gute Erfolgsaussichten die damaligen Vermittler bzw. Berater auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Derartige Schiffsbeteiligungen wurden teilweise auch durch Banken vermittelt. War dies der Fall, so kommt neben einer fehlerhaften Anlageberatung auch die Problematik bezüglich sogenannter Kick-Back Zahlungen / Rückvergütungen hinzu. Bereits das Verschweigen von zusätzlichen Rückvergütungen für den Vertrieb derartiger Schiffsbeteiligungen kann nach der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz führen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in FHH 29 Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Tampa Bay und MS Turtle Bay" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw