Das AG Leipzig hat kürzlich entschieden, dass auch bei mehreren Musikdateien, die angeblich über das Internet verbreitet wurden, ein Streitwert von insgesamt NUR 10.000,00 € anzusetzen ist, wenn sich der Umfang der verbreiteten Musikstücke nicht genau abklären lässt.
Ebenso beurteilt dies das AG Elmshorn in einer früheren Entscheidung, in der auch zugrunde gelegt wurde, das Abmahnkanzleien oftmals Textbausteine bei ihren Schriftstücken zugrunde legen.
Beschluss des AG Leipzig vom 03.03.2012, Az. 102 C 7180/10
Urteil des AG Elmshorn vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10
Diese Informationen erhielten wir von unserem auf Urheber- und Medienrecht sowie Mietrecht spezialisierten Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck aus Aschaffenburg.
Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis "Abmahnung" anschließen.