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Finanzvermittler gleich zweimal erfolgreich gegen Clerical Medical wegen LEX-Konzeptrente und Europlan (OLG Celle)

Fremdfinanzierte Rentenkonzepte wie die LEX-Konzeptrente oder der Europlan sind als sehr komplex zu bezeichnen / Dementsprechend sollen vor dem Oberlandesgericht Celle in der Vergangenheit schon über 50 Anlegerklagen gegen Clerical Medical verlorengeg

(lifePR) (Dieburg, )
Das Landgericht Lüneburg hatte noch beide Klagen abgewiesen, bei denen der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG aus Heidelberg / Berlin vertretene Finanzvermittler gegen Clerical Medical auf Zahlung von Schadensersatz (also Rückabwicklung) sowohl bzgl. seines selbstgezeichneten Europlan als auch seiner selbstgezeichneten LEX-Konzeptrente geklagt hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Celle zeigte sich dann auch die Schwierigkeit in diesen Fällen, es wurde lange darüber diskutiert, inwieweit dem Finanzvermittler, der diese Produkte auch an eine große Zahl seiner Kunden vermittelt hatte, ein Mitverschulden zur Last fiele. Noch in der mündlichen Verhandlung nahm das OLG Celle an, dass hier ein Mitverschulden von 50 % in Betracht kommen könne und schlug vor, dass sich die Parteien außergerichtlich auf 50 % des geltend gemachten Schadens einigen sollten. Auf Anraten seiner Rechtsanwältin, Frau Dr. Tamara Knöpfel, lehnte der Finanzvermittler dann aber den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ab. Insgesamt geht es um rund 750.000,00 EUR für den Finanzvermittler.

Diese Entscheidung war richtig, denn das OLG Celle verurteilte Clerical Medical sowohl bei der LEX-Konzeptrente (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 29/12) als auch beim Europlan (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 66/12) Clerical Medical zu Schadensersatz an den Finanzvermittler in voller Höhe. Die Kosten beider Prozessverfahren, sowohl die in der jeweiligen I. als auch der II. Instanz, muss Clerical Medical in voller Höhe tragen.

Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, welche die Urteile erstritten hat, dazu: ,,Wir freuen uns sehr über diesen bedeutsamen Erfolg, der nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. Az.: IV ZR 151/11) sicherlich zu den wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen gegen Clerical Medical hier in Deutschland zählen dürfte. Mit diesen Entscheidungen ist unseres Erachtens auch die Verantwortlichkeit zwischen Clerical Medical und zahlreichen Finanzvermittlern geklärt. Clerical Medical muss jetzt nach diesen Urteilen erkennen, dass sie selbst Finanzvermittler mit unzureichenden Informationen versorgt hat, so dass es zwangsläufig zu fehlerhaften Beratungen kommen musste."

Nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 warteten viele gespannt auf die ersten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die danach ergehen würden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte konnten inzwischen schon zahlreiche weitere oberlandesgerichtliche Verfahren zugunsten ihrer Mandanten entscheiden, so u.a. vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 29.12.2012, Az.: 7 U 211/11), dem OLG Zweibrücken (Urteil vom 31.10.2012, Az.: 1 U 21/11) und dem OLG Celle (Urteil vom 29.11.2012, Az.: 8 U 47/12) und bestätigten damit im Rahmen dieser Verfahren, zu den führenden und vor allem erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland zu zählen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt: ,,Nachdem der BGH die von uns in den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente in vollem Umfang bestätigt hatte, hatten wir keinen Zweifel daran, dass die weiteren Prozessverfahren für unsere Mandanten sehr erfolgreich verlaufen werden. Wir konnten nach wie vor alle oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen Clerical Medical, inzwischen weit über zwölf an der Zahl, bei diversen Oberlandesgerichten zugunsten unserer Mandanten entscheiden. Wir werden daher unzureichenden Vergleichsangeboten weiter zurückhaltend gegenüberstehen; Anleger sollten hier nicht einfach zigtausende Euro verschenken. Wichtig ist die Prüfung jedes Einzelfalles und die richtige Strategie, und an dieser Stelle prüfen wir jeden Einzelfall genau, damit unsere Mandanten das bestmöglichste Ergebnis erhalten."

Die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Monaten von Witt Rechtsanwälte erstritten wurden, haben zudem gemeinsam, dass die Revision zum Bundesgerichtshof für Clerical Medical in allen Fällen nicht zugelassen wurde. Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel sagt dazu: ,,Zwar hat Clerical Medical die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Diese hat aber unserer Auffassung nach keinerlei Aussicht auf Erfolg."

Auch an dieser Stelle warnen Witt Rechtsanwälte erneut davor, hier weiterhin abzuwarten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt dazu: ,,Es ist unverständlich, wie jemand, der vor dem Verlust mehrerer hunderttausend Euro steht, nach den ergangenen Gerichtsentscheidungen weiter abwarten will. Die Grundsatzentscheidungen sind längst da, und wer weiter abwartet, riskiert, dass sein Schadensersatzanspruch verjährt. Erst vor wenigen Tagen haben wir wieder eine Millionenklage gegen Clerical Medical bei Gericht eingereicht (wenige Tage vor Ablauf der Verjährung), bei der der Mandant über keine Rechtsschutzversicherung verfügte, aber ein Prozesskostenfinanzierer das Kostenrisiko nunmehr trägt. Das zeigt, wie günstig die Erfolgsaussichten unserer Klagen auch von dritter Seite bewertet werden, denn ein Prozesskostenfinanzierer wird nur dann einen Prozess finanzieren, wenn es sehr gute Erfolgsaussichten gibt."

Zu beachten ist, dass im Falle eines gerichtlichen Obsiegens der Gegner regelmäßig alle angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen muss, jedenfalls eine sehr hohe Quote, so dass bei richtiger anwaltlicher Vertretung die Risiken aus Sicht von Witt Rechtsanwälte sehr beschränkt sein dürften. Daher raten Witt Rechtsanwälte zu einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung in diesen Fällen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der Bundesgerichtshof die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI) " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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