Die BaFin hat hierzu mit Pressemitteilung Stellung genommen und klargestellt, dass sie zwar mit Bescheid vom 11.06.2013 das Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Geschäfts aufgegeben habe. Nach Aussage der BaFin ist der Bescheid jedoch nicht bestandkräftig. Auch habe sie die sofortige Vollziehbarkeit aus Rechtsgründen ausgesetzt. Demnach begründen die gegenwärtigen Maßnahmen der BaFin nach deren Auffassung keine Aussetzung der monatlichen Zahlungen.
Der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der FlexLife Capital AG liegt im Ankauf von Lebensversicherungen, wobei der Kaufpreis in aller Regel entweder mit einem Einmalbetrag nach sieben Jahren ausgezahlt wird, die Auszahlung in monatlichen Raten über zehn Jahre erfolgt oder eine Mischform zwischen monatlichen Raten und der Sofortzahlung eines Teilbetrags gewählt werden kann.
Insbesondere das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebensversicherungen gegen ratierliche Auszahlung des Kaufpreises über mehrere Jahre ist in den letzten Jahren vermehrt auch bei anderen Lebensversicherungshändlern ins Visier der BaFin geraten. Denn hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder. Derartige Geschäftsmodelle stellen für gewöhnlich Einlagengeschäfte dar, die nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind. Da die FlexLife Capital AG anscheinend nicht über eine derartige Erlaubnis verfügt, besteht die Gefahr, dass der Geschäftsbetrieb durch die BaFin untersagt wird. Dies kann für sämtliche Kunden der FlexLife Capital AG, die ihre Lebensversicherung gegen Auszahlung monatlicher Raten an diese verkauft haben, zu einem Totalausfallrisiko führen.
Betroffene Kunden wird daher geraten, ihre Kaufverträge über die Lebensversicherungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft FlexLife Capital AG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. März 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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