Im April 2011 hat die Maximus GmbH & Co. KG den Genussscheininhabern sodann plötzlich mitgeteilt, dass Auszahlungen im Zusammenhang mit den Genussrechten zur Zeit nicht möglich seien. Denn die Genussrechtsgelder seien bei einer europäischen Privatbank auf Festgeldbasis angelegt worden und die BaFin hätte die Konten dieser Bank bis auf weiteres gesperrt, da diese Bank keine Zulassung für Deutschland hatte.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte können den Genussscheingläubigern Ansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG auf Rückzahlung der Einlage aus dem Genussscheinvertrag zustehen. Denn nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz kann in der Investition der Genussrechtsgelder in Festgeld anstatt in Gold und Immobilien eine Verletzung des Genussrechtsvertrages gesehen werden. Darüber hinaus sind auch Schadensersatzansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG wegen Schlechtberatung denkbar, sofern der jeweilige Anleger nicht auf die Risken der Genussscheine hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger "anleger- und objektgerecht" beraten werden. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z. B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden (u.a. Totalverlustrisiko und eingeschränkte Handelbarkeit der Genussscheine). Kommt der Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt Alexander Kainz empfiehlt den betroffenen Anlegern der Maximus GmbH & Co. KG, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Maximus GmbH & Co. KG anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.