" Bei einer unbegründeten oder gar rechtsmissbräuchlichen Abmahnung besteht fortan ein Aufwendungserstattungsanspruch (§ 8 IV UWG).
" In einfach gelagerten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht wird dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, den Gegenstandswert merklich zu reduzieren. Ein Wert von 1.000,00 EUR soll angestrebt werden.
" Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen fortan klar geregelten Formalienanforderungen, die zur Wirksamkeit der Abmahnung erfüllt sein müssen (z.B. Vollmachtvorlage) - Ist die Abmahnung unwirksam, entsteht der oben angegebene Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 8 IV UWG.
" Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung sollen bei Privatpersonen gedeckelt werden. Bei einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR entstehen nach dem zum 01.08.2013 geänderten RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fortan Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR
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