Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, kann den geschädigten Anlegern aber Hoffnung machen: ,,Es gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Das heißt, dass sicherheitsorientierte Anleger mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds falsch beraten waren. Liegt nachweislich eine fehlerhafte Anlageberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden."
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Mit den Anteilen an geschlossenen Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen aber auch allen Risiken erworben. Neben den meist langen Laufzeiten oder der erschwerten Handelbarkeit gehört bei Schiffsfonds auch das Totalverlustrisiko dazu. ,,Eine Anlage mit dem Risiko eines Totalverlusts kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch genau mit diesem Argument wurden seiner Erfahrung nach Schiffsfonds-Anteile häufig verkauft.
Ebenso oft haben die beratenden Banken nicht auf die Provisionen hingewiesen, die sie für die Vermittlung erhalten haben. ,,Aber nach Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Back-Zahlungen offen gelegt werden, da sie wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können", erklärtder Anwalt. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ GHF" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Mail 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.