Drei Monate nach Beginn des Darlehensvertrages mit Laufzeit von 15 Jahren hätte die Gesellschaft erhebliche Zinszahlungen an den Anleger aufnehmen müssen. Zahlungen sind bisher jedoch vollständig ausgeblieben.
Teil des Vertrages ist eine Abtretung einer Einspeisevergütung eines italienischen Energieversorgers, die einen überwiegenden Teil der Zinszahlungen absichern soll. In dieser Abtretung wird eine italienische Kanzlei in Bozen als Treuhänder benannt.
Recherchen haben im vorliegenden Fall ergeben, dass jedoch die benannte Kanzlei niemals als Treuhänder zur Verfügung stand. Entsprechende Nachweise liegen der Kanzlei Pasquay vor. Die Unterlagen sind diesbezüglich also falsch. Außerdem werden Ermittlungen gegen die Gesellschaft bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt geführt, ein Ermittlungsergebnis liegt allerdings noch nicht vor.
Außerdem soll das Darlehen einem qualifizierten Nachrang unterliegen, so dass eine Bank Zulassung der Gesellschaft entbehrlich wäre. Bei der Ausgestaltung des Darlehensvertrages ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Nachrangs, so dass auch ein Verstoß der Gesellschaft gegen Aufsichtsrecht denkbar ist.
Betroffenen Anlegern ist anzuraten, ihre Unterlagen schnellstmöglich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Sollte sich dort ebenfalls die Angabe hinsichtlich des Treuhänders finden, sollten die Anleger möglichst schnell die Anfechtung ihres Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären und die umgehende Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensbeträge verlangen.
Es bleibt noch abzuwarten, ob sich die Zahlungsansprüche realisieren lassen. Schnelles Handeln ist erforderlich.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Global New Energy Investment AG " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. November 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.