Alle Anleger, welche dem Zwangsumtausch ihrer griechischen Bonds beim Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, können daher gegen den Staat Griechenland Klage erheben. Im Rahmen des so genannten "freiwilligen Schuldenschnitts" haben zwar verschiedene institutionelle Großinvestoren einem Forderungsverzicht zugestimmt. Hintergrund ist, dass im Falle einer Pleite Forderungen insgesamt in voller Höhe verloren gegangen wären. Private Anleger waren jedoch bei den Verhandlungen über den Schuldenstand nicht beteiligt und auch nicht vertreten. Der Schuldenstand hatte deshalb in rechtlicher Hinsicht die Qualität einer Enteignung.
Eine Klage in Griechenland ist jedoch nicht zu empfehlen. Vor griechischen Gerichten ist es voraussichtlich nicht möglich in einem vertretbaren Zeitraum eine Entscheidung zu erzwingen. Auch ist fraglich zu welchem Ergebnis ein griechisches Gericht käme.
Vom Schuldenschnitt betroffene Privatanleger sollten daher an ihrem Wohnort in Deutschland klagen. Ein Urteil eines deutschen Gerichts ist jederzeit in Griechenland vollstreckbar - auch im Falle eines Austritts Griechenlands aus der Eurozone. Die Höhe der jeweiligen Klageforderung hängt vom erlittenen Verlust ab. Betroffene Kleinanleger haben nach Auskunft der Rechtsanwälte Widmaier und Seelig bis zu 80 % ihrer Anlagesummen verloren. Ferner ist die neue Laufzeit ungewöhnlich lange, nämlich bis zu 30 Jahre. Hinzu kommt nun auch noch, dass die deutsche Abgeltungssteuer zuschlägt und den ohnehin geringen verbleibenden Rest weiter um 25 % schmälert. Dies mit dem Argument, dass nun ein Gewinn angefallen sei.
Nach EU-Recht ist eine solche Klage an dem deutschen Wohnsitz von betroffenen Anlegern möglich.
Angesichts der teils beträchtlichen Verluste und des einmaligen und fragwürdigen Rechtsverstoßes durch eine zwangsweise Enteignung unter Rechtsbruch wirksamer Verträge, ist Opfern dieses Zwangsumtausches die Einschaltung eines hierauf spezialisierten Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrechts anzuraten.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Staatsanleihen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
awrs