Wie bekannt wurde bestehen möglicherweise zahlreiche Prospektmängel. Auch sah man eine mögliche Haftung der bei diesen Medienfonds beteiligten Helaba Dublin eventuell darin begründet, dass die sogenannte „Hintermann Rechtsprechung“ des BGH einschlägig sein könnte. Dies hätte zur Folge, dass neben der Haftung der Berater und Vermittler bzw. Vermittlungsfirmen auch die Helaba Dublin für Fehler in der Beratung und im Prospekt haften müsste. Dies zumindest dann, wenn das OLG München bei seiner Rechtsverfassung bleibt.
Neben dieser Haftung aus Prospektmängeln hatten bereits zahlreiche Anleger Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber den Anlageberatern geltend gemacht. Die Beteiligungen wurden den Anlegern teils als sichere Kapitalanlagen vermittelt. Die Risiken wurden teilweise von den Beratern als äußerst gering dargestellt. Wurde die Beteiligung von einer Bank bzw. Sparkasse vermittelt, so war diese verpflichtet auf die zusätzlich erhaltenen Rückvergütungen (Kick-back) hinzuweisen. Das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Hannover hatten diesbezüglich bereits Urteile zugunsten der Anleger erlassen.
Nunmehr eröffnet das OLG München, so wie auch das OLG Frankfurt am Main und OLG Stuttgart, neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger der MONTRANUS Fonds ihrer Ansprüche auch gegen die Helaba Dublin durchzusetzen.
Neben einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können die Anleger nunmehr auch zahlreiche Prospektmängel geltend machen. Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnten die Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Außerdem müssen die Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Im Gegenzug hierzu muss die Helaba Dublin die Beteiligung entgegennehmen.
Hinzu kommt nunmehr der Umstand, dass die sogenannten „weichen Kosten“ im Prospekt unzutreffend angegeben sein könnten, so z. B., dass das Agio als Teil der Gesamtinvestitionskosten angegeben wurde. Gleichfalls könnten die Prognoserechnung und die Projektierungskosten unzutreffend im Emissionsprospekt angegeben worden sein.
Auf Grund dieser neuen Tendenzen zu Gunsten der Anleger bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. „Hannover Leasing/MONTRANUS I bis III“ beizutreten.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. September 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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