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HGA Mitteleuropa V Fonds – Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern.

Erster Vergleich für Anleger geschlossen.

(lifePR) (Dieburg, )
Ist der Prospekt des HGA Mitteleuropa V Fonds fehlerhaft? Nach Meinung des Heidelberger Anlegeranwalts Mathias Nittel ja, so dass Anleger Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb der Fonds beteiligten Banken und Sparkassen sowie „freien“ Anlageberater geltend machen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die am Vertrieb Beteiligten, insbesondere Sparkassen, im Rahmen der Anlageberatung über ihre eigenen Provisionsinteressen aufgeklärt haben. BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel konnte vor dem Hintergrund dieses Szenarios bereits eine außergerichtliche Rückabwicklung der Beteiligung für einen Mandanten erreichen.

Hintergrund ist, dass der Prospekt nach Ansicht von Anwalt Nittel die Höhe der so genannten Weichkosten, also jener Kosten, die nicht werthaltig in die Immobilieninvestition fließen, nicht korrekt ausweist. Die Fondskonzeption sieht vor, dass der Anleger sich an der Fonds-KG beteiligt. Diese hat geplant, knapp 52. Mio. €, an Eigenkapital einzuwerben. Hiervon sollen 22,7 % in Weichkosten fließen und die restlichen 77,3 % (39,9 Mio. €) als Eigenkapital in zwei Objektgesellschaften fließen, deren Anteile die Fonds-KG erworben hat. Auf der Ebene der Objektgesellschaften wurde Fremdkapital in Höhe von 72 Mio. € aufgenommen. Im Zusammenhang mit den zwei Objektgesellschaften fielen Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt rund 8 Mio. € an.

Grundsätzlich sind nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Weichkosten so auszuweisen, dass für Anleger jeder Zeit ohne weiteres Nachrechnen zu erkennen ist, welcher Teil des von ihm eingebrachten Geldes werthaltig in die Investitionen fließt und welcher Teil für Weichkosten verwandt wird. (BGH II ZR 88/02) Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird (BGH WM 2006, 905 ff.), da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

Bei dem Prospekt des HGA Mitteleuropa V berücksichtigt die Darstellung der Weichkosten nach Auffassung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht nicht hinreichend, dass von dem in die Objektgesellschaften eingebrachten Eigenkapital von 39,9 Mio. €, knapp 8 Mio. € in Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten fließen und zusätzlich eine Liquiditätsreserve von knapp 4,1 Mio. € gebildet wird. „Letztlich bedeutet dies“, so Nittel, „dass von dem bei den Anlegern eingeworbenen Eigenkapital in Höhe von knapp 52 Mio. € nur 27,8 Mio. € werthaltig in die Immobilieninvestition fließen. Diese wichtige Information ist für den Anleger aus den Prospektdarstellungen nicht ohne umständliche Überlegungen und Berechnungen zu erkennen.“

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009 - 23 U 64/07) hat in einer in den Grundzügen vergleichbaren Konstellation einen Prospektfehler angenommen und einen Schadenersatzanspruch gegen Prospektverantwortliche festgestellt. Damit ergeben sich konkrete Lösungsmöglichkeiten für Anleger, die sich an diesem Fonds beteiligt haben, sich von der für sie wirtschaftlich ungünstig verlaufenden Beteiligung zu lösen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HGA Mitteleuropa V Fonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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