Durch einen aktuellen Hinweis des OLG Dresden in einem Klageverfahren der LeaseTrend AG gegen einen Anleger können die Anleger wieder Hoffnung schöpfen, sich gegen die Forderungen der LeaseTrend AG erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Zunächst, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, sollte bei den von der LeaseTrend geltend gemachten Forderungen aber geprüft werden, ob diese nicht verjährt sind. Die Einrede der Verjährung hat Anlegern bereits teilweise geholfen, wenn einzelne Teilraten durch die LeaseTrend AG nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu spät geltend gemacht wurden.
Zudem kann, so dass OLG Dresden nunmehr, dem Zahlungsbegehren der LeaseTrend AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden, wenn der Anleger bei Zeichnung der Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang besonders erfreulich ist der Umstand, dass das OLG Dresden Bedenken gegen die Darstellung der Emissionskostenquote im Emissionsprospekt hat!
Anders als das OLG München sieht das OLG Dresden auch keine Einschränkung der Gegenrechte der Anleger durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten eine Reihe von Anlegern der LeaseTrend AG und wurde bereits von geschädigten Anlegern der LeaseTrend AG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung und des fehlerhaften Emissionsprospektes beauftragt. Gegen die LeaseTrend AG wurden bereits zahlreiche gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.
Zur Wahrung der Rechte betroffener Anleger hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,LeaseTrend AG " gegründet. Sie können online dieser Interessengemeinschaft beitreten.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 21.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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