Trotz der Tatsache, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde diese auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss.
Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Bank durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflichten verletzt habe, so dass sie deshalb ihrem Kunden gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Bank-und Finanzierung" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt