Am 14. Juni 2013 verurteilte das Landgericht Stade die Sparkasse Harburg-Buxtehude zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 63.300 Euro. Die Klägerin hatte 2005 auf Anraten und im Anschluss an die Beratung der Sparkasse eine Beteiligung an der HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet. Das Geld sollte für den Ruhestand der Klägerin und ihres Ehemannes angelegt werden. Für das gleiche Anlageziel wurde 2006 auf Anraten der Sparkasse eine weitere Beteiligung in Höhe von 30.000 Euro am Lebensversicherungsfonds HSC Optivita Deutschland VI GmbH & Co. KG gezeichnet.
Die Klägerin hat der Sparkasse Harburg-Buxtehude insbesondere zum Vorwurf gemacht, keine für die Rentenvorsorge geeigneten Kapitalanlagen empfohlen zu haben, sondern unternehmerische Beteiligungen mit einem Totalverlustrisiko. Weiter wurden zahlreiche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den britischen und den deutschen Lebensversicherungen gerügt. Das Landgericht Stade hat der Schadensersatzklage mit der Begründung stattgegeben, die Sparkasse habe die Anlegerin nicht ordnungsgemäß über die tatsächliche Höhe der Rückvergütungen informiert. Sie habe der Klägerin verschwiegen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligungen acht Prozent Provisionen erhält.
,,Das Urteil sollte", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Brockmann, ,,allen anderen investierten Anlegern Mut machen, ihre Ansprüche auch zu verfolgen." Dr. Petra Brockmann ist Expertin für Lebensversicherungsfonds und weiß aus Erfahrung, dass die Anleger zumeist nicht ordnungsgemäß über die Besonderheiten und Risiken derartiger Lebensversicherungsfonds beraten worden sind.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " HSC Optivita UK II und HSC Optivita VI Deutschland" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.