Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei. Vertraut er daher auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters und Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist darin im Allgemeinen kein "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Der Leitsatz lautet wie folgt:
"Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren."
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist damit - wie bereits die Vorinstanz - der Rechtsauffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft und RA Prof. Dr. Gross gefolgt.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.