,,Anleger sollten ihre Forderungen fristgemäß zur Insolvenztabelle anmelden. Denn nach uns vorliegenden Informationen kann in dem Insolvenzverfahren durchaus mit einer Insolvenzquote im zweistelligen Bereich gerechnet werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da nur eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung die Voraussetzung zur Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und somit zum Erhalt der Insolvenzquote erfüllt."
Neben der Teilnahme am Insolvenzverfahren besteht für die Anleger noch eine weitere Möglichkeit, den durch die Beteiligung an den Gesellschaften der Infinus Gruppe entstandenen Schaden zu begrenzen.
Die Infinus Gruppe setzt sich aus einem Gesellschaftsgeflecht mit mehreren Unternehmen zusammen. Insbesondere die im Jahr 2000 gegründete Future Business KgaA emittierte festverzinsliche Schuldverschreibungen und Genussrechte mit einer jährlichen prognostizierten Rendite in Höhe von 5 - 8 Prozent. Vertrieben wurden diese Anleihen durch fast 1.000 Vermittler, die unter dem Haftungsdach Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut stehen. Diese wiederum verfügt mit der Allianz AG über eine Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich eintrittspflichtig sein kann.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zurzeit, inwiefern eine Inhaftungnahme der Allianz AG unmittelbar möglich ist oder ob der Umweg über das Insolvenzverfahren beschritten werden muss. Schließlich gehört auch ein Vorgehen gegen die Vermögenschadenshaftpflichtversicherungen der Vermittler selbst zu den Handlungsoptionen.
,,Dies gilt unserer Ansicht nach zumindest dann, wenn die Berater - wie wohl bei den Genussrechten der Prosavus AG - nicht unter dem Haftungsdach der Infinus tätig geworden sind, sondern sich lediglich dem Maklerpool der ,,Infinus AG - Ihr Kompetenzpartner" angeschlossen haben" so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter. ,,Ausreichend Ansatzpunkte für eine Schadensersatz begründende Fehlberatung der Anleger liegen hierbei nach unserer Einschätzung vor. Wie uns viele Anleger mitgeteilt haben, wurde bei den Anleihen, die sich durch die gute Rendite in Höhe von sechs Prozent p.a. einerseits und die kurze Laufzeit mit einer Mindestlaufzeit von 90 Tagen auszeichneten, oftmals nicht ausreichend auf die Risiken, die diesen Anleihen immanent sind, hingewiesen. Deswegen sind die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Anlageberater unserem Erachten nach auch grundsätzlich als relativ gut zu bewerten".
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalthotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.