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Insolvenz der S&K Investment Plan GmbH & Co KG

Als Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Jens- Sören Schröder bestellt

(lifePR) (Dieburg, )
Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurden die Anleger der S&K Investment Plan GmbH & Co KG darüber informiert, dass das Amtsgericht Hamburg mit Datum vom 20.06.2013 unter dem Aktenzeichen 67 gIN 151/13 das Insolvenzverfahren über die S&K Investment Plan GmbH & Co KG eröffnet hat.

Dieser Fonds wurde von der S&K Gruppe aufgelegt, wobei den einzelnen Anlegern bereits im Januar 2013 mitgeteilt wurde, dass kein ausreichendes Kapital gezeichnet wurde und der Fonds somit nicht umgesetzt werden konnte. Zahlreiche Anleger hatten jedoch bereits ,,Anzahlungen" geleistet.

Betrachtet man sich die Konstruktion des S&K Investment Plan Fonds genauer, so liegt nahe, dass die hier vereinnahmten Zahlungen der Anleger und die daraus resultierenden Ausschüttungen nach einer vorläufigen Einschätzung als Bankgeschäft eingeschätzt werden können. Betreibt eine Gesellschaft Bankgeschäfte, so ist sie gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG dazu verpflichtet, hierfür eine Erlaubnis einzuholen. Die S&K Investment Plan GmbH & Co KG besaß eine solche Erlaubnis nach dem KWG nicht, weshalb einzelnen Anlegern nunmehr Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zustehen können.

Aufgrund der eingetretenen Insolvenz ist betroffenen Anlegern zunächst anzuraten, die Forderungen ordnungsgemäß anzumelden. Auf der Grundlage der Schadensersatzansprüche dürften die angemeldeten Forderungen auch nicht vom Insolvenzverwalter bestritten werden.

Im Übrigen kommt hinzu, dass auf der Grundlage dieser Rechtsverletzung auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden können.

Für betroffene Anleger hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft gegründet. Anleger können der Interessengemeinschaft ,,S&K Investment Plan GmbH & Co KG" beitreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw

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