Der Fonds, der in das berühmte vom Stararchitekten Norman Foster entworfene Londoner Bürogebäude THE GHERKIN investierte, musste im Jahre 2009 die Ausschüttungen einstellen, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, der Kapitaldienst problemlos erbracht werden kann, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.
In Kürze läuft die Vereinbarung mit dem Bankenkonsortium aus und es muss neu verhandelt werden. Die Fondsgeschäftsführung gab bekannt, dass es völlig aussichtslos sei, bei der im Frühjahr anstehenden Neubewertung des Objekts auf einen Wert zu kommen, dass die vorgesehene Beleihungswertgrenze eingehalten werden kann.
Für die Anleger bedeutet dies, dass weiterhin nicht klar ist, ob und wann der Fonds wieder Ausschüttungen leisten kann.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass es sich bei "The Gherkin" um einen sehr komplex ausgestalteten Fonds handelt, der zahlreiche Risiken aufweist. "In den diversen Gesprächen mit den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern habe ich den Eindruck gewonnen, dass die den Fonds vermittelnden Banken oftmals nicht vollständig über diese Risiken aufgeklärt haben, was sie unserer Meinung nach hätten tun müssen. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken" so Rechtsanwalt Bombosch weiter. Er empfehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zulassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
Darüber hinaus hat das Landgericht Wuppertal jüngst in einem Urteil gegen die Deutsche Bank bestätigt, dass die den Fonds empfehlenden Banken die Anleger darüber aufzuklären hatten, dass sie wegen Provisionszahlungen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung des Fonds hatten. Wurde ein Anleger hierüber nicht unterrichtet, so stehen ihm im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die Bank zu, die darauf gerichtet sind, das Geschäft rück abzuwickeln und ihn so zu stellen, als hätte er den Fonds nie erworben. Auf diese Weise kann sich der Anleger von dem Fonds immanenten Risiken befreien, so Rechtsanwalt Bombosch weiter.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft "IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.