Das Landgericht Wuppertal stellt in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung fest, dass der Anleger bereits deshalb falsch beraten worden sei, weil die Bank nicht über erhaltene Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft aufgeklärt habe.
Das Landgericht betonte, dass weder aus dem Emissionsprospekt, noch aus dem Zeichnungsschein konkret zu entnehmen sei, wie hoch die von der Deutschen Bank für die Vermittlung vereinnahmte Provision genau war. Das Landgericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass es einen Interessenkonflikt zwischen dem Provisionsinteresse der Bank und den Interessen des Anlegers an einer für ihn möglichst optimal geeigneten Anlagen geben kann. Um diesen Interessenkonflikt einschätzen zu können, müsse die genaue Höhe der Provision der Bank offen gelegt werden, wenn eine Beratung stattfindet.
Das Landgericht stellte weiterhin fest, dass im Ansatzpunkt grundsätzlich davon ausgegangen wird, das der Anleger von der Zeichnung einer bestimmten Kapitalanlage Abstand genommen hätte, wenn er über die Höhe der Rückvergütung der Deutschen Bank pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre. Die Deutsche Bank habe insoweit nicht dargelegt, dass diese Vermutung in dem zur Entscheidung stehenden Fall ausnahmsweise nicht greife.
Da der geschilderte Interessenkonflikt für die Bank auch offensichtlich sei, habe sie schuldhaft nicht über die ihr zufließende Rückvergütung aufgeklärt.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass es sich bei "The Gherkin" um einen sehr komplex ausgestalteten Fonds handelt, der zahlreiche Risiken aufweist. "In den diversen Gesprächen mit den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern habe ich den Eindruck gewonnen, dass die den Fonds vermittelnden Banken oftmals nicht vollständig über diese Risiken aufgeklärt haben, was sie unserer Meinung nach hätten tun müssen. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken" so Rechtsanwalt Bombosch weiter. Er empfehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zulassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft "IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.